Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung des Umsatzsteuerrechts, die Unternehmern ein Wahlrecht gewährt, ob er auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichtet. Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung hat der Gesetzgeber enge Grenzen gesetzt. Wer als Kleinunternehmer gilt, ist in § 19 UStG festgelegt.
In der Kleinunternehmerregelung ist die Umsatzgrenze klar formuliert: Was genau dabei beachtet werden muss und ab wieviel Euro die Umsatzsteuer fällig wird, klären wir im Billomat Magazin.
Um als Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, dürfen die zur Umsatzsteuer verpflichteten Einnahmen von Selbstständigen und Gewerbetreibenden gemäß § 19 UStG die folgenden Umsatzgrenzen nicht übersteigen:
Da in der Regel keine Vergleichszeiträume vorliegen, können die Umsätze geschätzt werden. Wichtig ist, dabei zu beachten, dass sich die Umsätze nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen. Zudem müssen beide Bedingungen erfüllt sein.
Ob ein Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen möchte, wird dem zuständigen Finanzamt in der Regel bereits auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mitgeteilt. Wird auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist diese Entscheidung für den Unternehmer 5 Kalenderjahre bindend. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass junge Unternehmer in den ersten Jahren hohe Erstattungen bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen und anschließend zur vereinfachten Regelung zur Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG wechseln.
Übersteigt der Umsatz im ersten Jahr die Grenze von 22.000 Euro, bleibt der Status als Kleinunternehmer für das erste Jahr erhalten. Im Folgejahr ist dann jedoch die Regelbesteuerung verpflichtend. Wird im zweiten Jahr die 50.000 Euro Umsatzgrenze überschritten, hat dies keine rückwirkenden Konsequenzen. Ab dem dritten Jahr erfolgt dann die Regelbesteuerung durch das Finanzamt und die Umsatzsteuer wird für den Unternehmer fällig, auch wenn der Umsatz wieder geringer als 22.000 Euro ausfällt.
Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung, kann er auf den Ausweis der Mehrwertsteuer in seinen Rechnungen und die Abführung der Steuer verzichten. Das Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt entfällt. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch geringer. Bei Geschäften mit Privatkunden können Waren und Dienstleistungen günstiger angeboten werden. Dennoch unterliegt ein Kleinunternehmer dem Umsatzsteuergesetz. Die Umsatzsteuer wird in den Rechnungen lediglich nicht gesondert ausgewiesen und vom Finanzamt gemäß § 218 ff. AO nicht erhoben.
Nachteilig kann sich der Ausschluss vom Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für empfangene Waren und Dienstleistungen auswirken. Kein Preisvorteil ergibt sich bei Geschäften mit vorsteuerabzugsberechtigten Kunden. Zudem ist das Kleinunternehmer-Image wegen der fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer bei Firmenkunden nicht besonders hoch.
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