Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung im deutschen Umsatzsteuerrecht. Sie räumt Unternehmern mit geringen Umsätzen (Stand 2017: bis höchstens 22.000 Euro Nettoentgelte im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Nettoentgelte im laufenden Kalenderjahr) ein Wahlrecht ein, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein möchten oder nicht.
Die betreffenden Unternehmer unterliegen zwar ebenfalls dem Umsatzsteuergesetz, sodass die Umsatzsteuer auch entsteht, sie wird durch das Finanzamt allerdings nicht erhoben. Sie muss deshalb in diesen Fällen auch nicht ausgewiesen und abgeführt werden.
Als Kleinunternehmer kannst du mit Billomat problemlos deine Rechnungen schreiben. Was sonst noch auf deine Rechnung gehört, findest du in unserem Artikel „Kleinunternehmerregelung: Was schreibe ich auf die Rechnung?“.
Im Gegenzug sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen, jedoch auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen ausgeschlossen, die ihnen von anderen Unternehmern gestellt werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, dass sich der maßgebende Umsatz inklusive der darauf entfallenden Steuer während des vorangegangenen Kalenderjahres nicht auf mehr als 22.000 Euro belaufen hat und für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro ausfallen wird.
Die Kleinunternehmerregelung spart bürokratischen Aufwand und kann einen Wettbewerbsvorteil bieten. Durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung können die betreffenden Unternehmer ihren bürokratischen Aufwand erheblich reduzieren und, sofern sie ihre Umsätze überwiegend mit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kunden erzielen, einen leichten Wettbewerbsvorteil erlangen. Sie sind nicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet.
Als Nachteil der Kleinunternehmerregelung kann angeführt werden, dass die Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Betriebsausgaben vom Finanzamt nicht möglich ist.
>> Weiterführende Informationen: Alle Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung auf einen Blick
Erfüllt ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung, kann er sich dennoch auch dafür entscheiden, auf deren Anwendung zu verzichten. In diesem Fall bleibt er für fünf Jahre an seine Entscheidung gebunden.
Für Unternehmer, die ihre Umsätze mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern erzielen, kann ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung vor allem dann sinnvoll sein, wenn sie in größerem Umfang betriebliche Anschaffungen planen oder mit Umsatzsteuer belastete Eingangsumsätze, zum Beispiel für Material, zu erwarten sind.
>> Weiterführende Informationen: Kleinunternehmerregelung ja oder nein? Hier findest du eine Entscheidungshilfe.
Diese Frage lässt sich nur individuell anhand des erzielten Umsatzes beantworten. Wer als Unternehmer mehrere Kleinunternehmen betreibt, darf mit all seinen Firmierungen zusammen die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung nicht überschreiten. Ansonsten verliert er den Kleinunternehmerstatus.
>> Weiterführende Informationen: Eine detaillierte Antwort auf die Frage „Darf ich mehrere Kleinunternehmen gleichzeitig führen?“ findest du in unserem Billomat Magazin.
Auch beim Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben, die jede Rechnung enthalten muss. Die Pflichtangaben auf der Kleinunternehmer Rechnung umfassen:
Hinweis Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UStG: In ihren Ausgangsrechnungen dürfen Kleinunternehmer lediglich den Bruttowert ohne Nennung von Umsatzsteuer oder Umsatzsteuersätzen (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zum Umsatzsteuersatz) ausweisen, damit zum Vorsteuerabzug berechtigte Empfänger ihrer Leistungen aus der betreffenden Rechnung keine Vorsteuer ziehen können. Hier gibt es einige Beispiele für die Formulierung des Kleinunternehmerstatus.
>> Weiterführende Informationen: Rechnungen schreiben mit Word und Excel oder benötigst du auch als Kleinunternehmer Rechnungsprogramme?
Auch ein Unternehmen, dass unter die Kleinunternehmerregelung fällt, muss dem Finanzamt seine Umsätze und Gewinne darlegen. Eine einfache Steuerklärung reicht in dem Fall nicht mehr aus, mitunter ist die Einreichung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung oder gar Körperschaftssteuererklärung nötig. Das variiert jedoch von Fall zu Fall.
>> Weiterführende Informationen: Steuererklärung als Kleinunternehmer: Diese Berichte musst du einreichen.