Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine eigene Form der Einkommensteuer, die auf den Gewinn von in Deutschland ansässigen juristischen Personen erhoben wird.
Zu den juristischen Personen, von denen Körperschaftsteuer erhoben wird, zählen:
Die gesetzliche Grundlage der Steuer ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgelegt, das hinsichtlich der Einkunftsermittlung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) verweist, da zwischen den beiden Steuerformen zahlreiche Parallelen bestehen. So gelten für die Steuerart nahezu dieselben Vorschriften und Grundlagen wie für die Einkommensteuer. Davon betroffen sind insbesondere die Gewinnermittlung, die Veranlagung und die Abgabe.
Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland aktuell einheitlich 15% des zu versteuernden Einkommens. Es existieren keine verschiedenen Steuersätze. Genauso wie bei der Einkommensteuer wird auch bei dieser Steuer der Solidaritätszuschlag fällig. Dieser beträgt 5 Prozent des Steuerbetrags. Damit ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von insgesamt 15,825 Prozent aus dem zu versteuernden Einkommen an Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag.
Die Bemessungsgrundlage ist jeweils das Einkommen der Körperschaft in einem Kalenderjahr. Die steuerrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie der Körperschaftsteuer-Verordnung (KStDV). Erhoben wird die Steuer von den Ländern. Die Einnahmen gehen jedoch je zur Hälfte an den Bund und die Bundesländer. Somit ist die Körperschaftsteuer eine Gemeinschaftssteuer.
Auf die Steuer wird zusätzlich, wie bei der Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag erhoben. Unternehmen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands unterliegen nur mit den Einkünften ihrer Niederlassungen in Deutschland der Körperschaftsteuer. Diese Regelung ist die Grundlage für Steuerfluchten von vielen Unternehmen.
Kapitalgesellschaften unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gewinne werden im Rahmen eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermittelt. Für Körperschaften ist eine Gewinnermittlung durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht ausreichend.
Nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 KStG ist die Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen. Der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn ist die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens, die auf der Basis des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt.
Die besonderen Vorschriften des KStG haben jedoch in Teilen Vorrang vor den Bestimmungen des EStG. Der in der Handelsbilanz der Körperschaft ausgewiesene Gewinn ist gegebenenfalls aufgrund abweichender Bewertungen des Anlagevermögens noch zu korrigieren. Zudem muss der Bilanzgewinn, falls Gewinn- oder Verlustvorträge aus dem Vorjahr darin enthalten sind, in den Jahresüberschuss umgerechnet werden. Ebenso müssen im Laufe des Kalenderjahres erfolgte Gewinnausschüttungen dem Einkommen hinzugerechnet und mit versteuert werden.
Weitere sogenannte Hinzurechnungen, die den Gewinn des Unternehmens erhöhen, sind zum Beispiel:
Wird für das abgeschlossene Geschäftsjahr ein Verlust ermittelt, kann dieser in Form eines Verlustvortrages in den folgenden Jahren steuermindernd mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.
Die Steuererklärung ist in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Im Einzelfall und, wenn die Erstellung durch einen Steuerberater oder anderen Vertreter erfolgt, ist eine Fristverlängerung oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung auf Antrag möglich.
Die Körperschaftsteuer muss auf amtlichen Formularen in elektronischer Form erklärt und beim Finanzamt abgegeben werden. Zusammen damit ist der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beim Finanzamt einzureichen.
Auf die Abgabe der Steuererklärung hin ergeht ein Bescheid durch das Finanzamt. Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach der Erteilung des Bescheids zu begleichen. Der Körperschaftsteuerbescheid setzt nicht nur Nachzahlungen fest. Er bildet auch die Basis für die Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer im darauffolgenden Kalenderjahr. Die Höhe der Vorauszahlungsbeträge für die Steuer legt das Finanzamt am Anfang des Kalenderjahres auf Grundlage des letzten Steuerbescheids fest.
Auf den zu erwartenden Jahresgewinn sind quartalsweise jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach dem im Vorjahr erzielten Gewinn. Falls sich unterjährig eine Verringerung des Jahresüberschusses abzeichnet, kann die Höhe der Vorauszahlungen auf Antrag beim Finanzamt verringert werden. Umgekehrt kann auch eine Erhöhung der Vorauszahlungen sinnvoll sein, wenn sich das Geschäftsjahr deutlich besser als erwartet entwickelt. Die Vorauszahlungen werden mit der Jahressteuerschuld, die sich aus der Körperschaftsteuererklärung ergibt, verrechnet.
Ebenso wie für die Einkommensteuer kennt auch das Körperschaftsteuergesetz die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht.
Körperschaften und Personenvereinigungen genießen – abgesehen von einigen Ausnahmen – einen Freibetrag von 5.000 Euro. Vereine mit Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können einen Freibetrag von 15.000 Euro in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist unter anderem, dass die Mitglieder dem Verein oder der Genossenschaft die erforderlichen Flächen und Gebäude zur Nutzung überlassen.
Bestimmte bundeseigene Unternehmen, Berufsverbände, Körperschaften mit mildtätigen Tätigkeiten und politische Parteien unterliegen nicht der Körperschaftsteuerpflicht.
Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und zusätzlich Betriebsstätten in Deutschland haben, unterliegen nur mit den Einkünften, die sie in Deutschland erzielen der Körperschaftsteuer.
Gemeinnützige Vereine müssen lediglich die Einkünfte aus ihrem wirtschaftlichen Betrieb mit Körperschaftsteuer versteuern. Der gemeinnützige Zweck unterliegt nicht der Steuer.
Für GmbHs beginnt die Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer bereits in der Gründungsphase und noch bevor der Eintrag in das Handelsregister erfolgt ist. Die Steuerpflicht der GmbH endet nach ihrer Auflösung erst dann, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, das aufgeteilt werden kann. Die Besteuerung der Gesellschafter einer GmbH erfolgt zusätzlich zur Körperschaftsteuer.
Gesellschafter einer GmbH müssen Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Für Gewinnausschüttungen müssen Gesellschafter Abgeltungssteuer bezahlen. Die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH bleibt davon unberührt.
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