Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist eine eigene Form der Einkommensteuer, die auf den Gewinn von in Deutschland ansässigen juristischen Personen erhoben wird.


  1. Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?
  2. Was ist die Rechtsgrundlage?
  3. Körperschaftsteuersatz: Wie hoch ist er?
  4. Kennzeichen der Körperschaftsteuer
  5. Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer
  6. Abgabefristen für die Steuererklärung zur Körperschaftsteuer
  7. Arten der Steuerpflicht
  8. Körperschaftsteuerfreibetrag
  9. Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?
  10. Besteuerung von GmbHs

Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?

Zu den juristischen Personen, von denen Körperschaftsteuer erhoben wird, zählen:

körperschaftsteuer

Was ist die Rechtsgrundlage?

Die gesetzliche Grundlage der Steuer ist im Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgelegt, das hinsichtlich der Einkunftsermittlung auf das Einkommensteuergesetz (EStG) verweist, da zwischen den beiden Steuerformen zahlreiche Parallelen bestehen. So gelten für die Steuerart nahezu dieselben Vorschriften und Grundlagen wie für die Einkommensteuer. Davon betroffen sind insbesondere die Gewinnermittlung, die Veranlagung und die Abgabe.

Körperschaftsteuersatz: Wie hoch ist er?

Die Körperschaftsteuer beträgt in Deutschland aktuell einheitlich 15% des zu versteuernden Einkommens. Es existieren keine verschiedenen Steuersätze. Genauso wie bei der Einkommensteuer wird auch bei dieser Steuer der Solidaritätszuschlag fällig. Dieser beträgt 5 Prozent des Steuerbetrags. Damit ergibt sich ein Gesamtsteuersatz von insgesamt 15,825 Prozent aus dem zu versteuernden Einkommen an Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag.

Kennzeichen der Körperschaftsteuer

Die Bemessungsgrundlage ist jeweils das Einkommen der Körperschaft in einem Kalenderjahr. Die steuerrechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie der Körperschaftsteuer-Verordnung (KStDV). Erhoben wird die Steuer von den Ländern. Die Einnahmen gehen jedoch je zur Hälfte an den Bund und die Bundesländer. Somit ist die Körperschaftsteuer eine Gemeinschaftssteuer.

Auf die Steuer wird zusätzlich, wie bei der Einkommensteuer, der Solidaritätszuschlag erhoben. Unternehmen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands unterliegen nur mit den Einkünften ihrer Niederlassungen in Deutschland der Körperschaftsteuer. Diese Regelung ist die Grundlage für Steuerfluchten von vielen Unternehmen.

Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften unterliegen den Vorschriften des Handelsgesetzbuches und sind zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gewinne werden im Rahmen eines Jahresabschlusses mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermittelt. Für Körperschaften ist eine Gewinnermittlung durch eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nicht ausreichend.

Körperschaftsteuer – Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Nach den Vorgaben des ist die Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen. Der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn ist die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens, die auf der Basis des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt.

Die besonderen Vorschriften des KStG haben jedoch in Teilen Vorrang vor den Bestimmungen des EStG. Der in der Handelsbilanz der Körperschaft ausgewiesene Gewinn ist gegebenenfalls aufgrund abweichender Bewertungen des Anlagevermögens noch zu korrigieren. Zudem muss der Bilanzgewinn, falls Gewinn- oder Verlustvorträge aus dem Vorjahr darin enthalten sind, in den Jahresüberschuss umgerechnet werden. Ebenso müssen im Laufe des Kalenderjahres erfolgte Gewinnausschüttungen dem Einkommen hinzugerechnet und mit versteuert werden.

Weitere sogenannte Hinzurechnungen, die den Gewinn des Unternehmens erhöhen, sind zum Beispiel:

  • Steuern vom Einkommen, wie die eigene KSt mit Solidaritätszuschlag, Personensteuern, die Umsatzsteuer auf Entnahmen
  • Die Hälfte der an Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen, mit Ausnahme des Aufwandersatzes
  • Geldstrafen aus einem Strafverfahren

Wird für das abgeschlossene Geschäftsjahr ein Verlust ermittelt, kann dieser in Form eines Verlustvortrages in den folgenden Jahren steuermindernd mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

Abgabefristen für die Steuererklärung zur Körperschaftsteuer

Die Steuererklärung ist in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Im Einzelfall und, wenn die Erstellung durch einen Steuerberater oder anderen Vertreter erfolgt, ist eine Fristverlängerung oder Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung auf Antrag möglich.

Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuer muss auf amtlichen Formularen in elektronischer Form erklärt und beim Finanzamt abgegeben werden. Zusammen damit ist der Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beim Finanzamt einzureichen.

Auf die Abgabe der Steuererklärung hin ergeht ein Bescheid durch das Finanzamt. Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach der Erteilung des Bescheids zu begleichen. Der Körperschaftsteuerbescheid setzt nicht nur Nachzahlungen fest. Er bildet auch die Basis für die Vorauszahlungen der Körperschaftsteuer im darauffolgenden Kalenderjahr. Die Höhe der Vorauszahlungsbeträge für die Steuer legt das Finanzamt am Anfang des Kalenderjahres auf Grundlage des letzten Steuerbescheids fest. 

Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer

Auf den zu erwartenden Jahresgewinn sind quartalsweise jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich nach dem im Vorjahr erzielten Gewinn. Falls sich unterjährig eine Verringerung des Jahresüberschusses abzeichnet, kann die Höhe der Vorauszahlungen auf Antrag beim Finanzamt verringert werden. Umgekehrt kann auch eine Erhöhung der Vorauszahlungen sinnvoll sein, wenn sich das Geschäftsjahr deutlich besser als erwartet entwickelt. Die Vorauszahlungen werden mit der Jahressteuerschuld, die sich aus der Körperschaftsteuererklärung ergibt, verrechnet. 

Arten der Steuerpflicht

Ebenso wie für die Einkommensteuer kennt auch das Körperschaftsteuergesetz die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. 

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
    Körperschaften und Personenvereinigungen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Geschäftsleitung im Inland ansässig ist, unterliegen der unbeschränkten Pflicht zur Körperschaftsteuer. Dabei sind sämtliche Einkünfte der betroffenen Körperschaft oder Vereinigung zu versteuern. Auch Gewerbebetriebe juristischer Personen unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht.
  • Beschränkte Steuerpflicht
    Körperschaften und Personenvereinigungen, die ihren Sitz im Ausland haben und deren Geschäftsleitung im Ausland ansässig ist, unterliegen nur mit inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. 

Körperschaftsteuerfreibetrag

Körperschaften und Personenvereinigungen genießen – abgesehen von einigen Ausnahmen – einen Freibetrag von 5.000 Euro. Vereine mit Land- und Forstwirtschaft sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können einen Freibetrag von 15.000 Euro in Anspruch nehmen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Freibetrags ist unter anderem, dass die Mitglieder dem Verein oder der Genossenschaft die erforderlichen Flächen und Gebäude zur Nutzung überlassen.

Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?

Bestimmte bundeseigene Unternehmen, Berufsverbände, Körperschaften mit mildtätigen Tätigkeiten und politische Parteien unterliegen nicht der Körperschaftsteuerpflicht.

Besteuerung ausländischer Körperschaften

Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland und zusätzlich Betriebsstätten in Deutschland haben, unterliegen nur mit den Einkünften, die sie in Deutschland erzielen der Körperschaftsteuer. 

Besteuerung von Vereinen

Gemeinnützige Vereine müssen lediglich die Einkünfte aus ihrem wirtschaftlichen Betrieb mit Körperschaftsteuer versteuern. Der gemeinnützige Zweck unterliegt nicht der Steuer.

Besteuerung von GmbHs

Für GmbHs beginnt die Steuerpflicht für die Körperschaftsteuer bereits in der Gründungsphase und noch bevor der Eintrag in das Handelsregister erfolgt ist. Die Steuerpflicht der GmbH endet nach ihrer Auflösung erst dann, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, das aufgeteilt werden kann. Die Besteuerung der Gesellschafter einer GmbH erfolgt zusätzlich zur Körperschaftsteuer.

Besteuerung von Gesellschaftern

Gesellschafter einer GmbH müssen Einkommensteuer an das Finanzamt abführen. Für Gewinnausschüttungen müssen Gesellschafter Abgeltungssteuer bezahlen. Die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH bleibt davon unberührt.

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