Kommissionsgeschäfte sind in den §§ 383 – 406 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt und eine Sonderform von Handelsgeschäften. In der Regel sind 3 Parteien an einem Kommissionsgeschäft beteiligt. Der Eigentümer der Waren, der Kommittent, der Vermittler oder Kommissionär und der Käufer. Der Kommittent gibt seine Waren dem Kommissionär in Kommission. Im Gegensatz zu einem Handelsvertreter verkauft der Kommissionär die Waren anschließend im eigenen Namen jedoch auf Rechnung des Kommittenten. Der Kommittent bleibt bei der Kommission bis zum Verkauf Eigentümer der Waren. Der Kommissionär erhält für den Verkauf in der Regel eine Provision. Er nimmt die Interessen des Kommittenten wahr und ist an dessen Weisungen gebunden. Weitere Pflichten für den Kommissionär nach dem Abschluss eines Kommissionsgeschäfts sind
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Der Kommissionär ist verpflichtet, dem Kommittenten die Ausführung des Geschäfts in Form der sogenannten Ausführungsanzeige unverzüglich mitzuteilen.
Über das Ausführungsgeschäft muss der Kommissionär dem Kommittenten schriftlich Rechenschaft ablegen.
Entsprechend den Vorschriften des § 384 HGB ist der Kommissionär verpflichtet, alles, was er aus dem Ausführungsgeschäft erlangt hat und für die Ausführung vom Kommittenten erhalten hat, an diesen herauszugeben. Das bedeutet, dass der Kommissionär das aus dem Warenverkauf erhaltene Geld herausgeben muss. Wurde die Ware nicht verkauft, muss diese zurückgegeben werden. Dies gilt auch für eventuell auf den Verkaufspreis erhaltene Vorschüsse.
Handelt es sich bei der Kommission um eine Einkaufskommission, wird der Kommissionär zunächst der Eigentümer der Waren. Er ist jedoch verpflichtet, die Waren an den Kommittenten zu übereignen. Bei der Verkaufskommission bleibt der Kommittent bis zum Verkauf der Eigentümer der Waren. Handelt der Kommissionär in beiden Fällen nicht entsprechend den Anweisungen des Kommittenten, ist der diesem nach § 385 HGB zum Schadensersatz verpflichtet. Üblicherweise wird bei der Kommission eine Preisobergrenze (Einkauf) oder Untergrenze (Verkauf) vom Kommittenten festgelegt, die nicht über- oder unterschritten werden darf.
Für den Kommittenten besteht der Vorteil bei der Einschaltung eines Kommissionärs darin, dass er sein Vertriebsnetz ohne nennenswerte Kosten erweitern kann. Dennoch behält er aufgrund der Verpflichtungen des Kommissionärs ihm gegenüber die Kontrolle über das Geschäft.
Auf der Seite des Kommissionärs besteht der Vorteil der Kommission darin, dass er sich nicht mit einem Kaufvertrag bindet und im Falle, dass er die Waren nicht oder nicht zu den vorgegebenen Preisen verkaufen kann, diese an den Kommittenten zurückgegeben kann.