In der Betriebswirtschaftslehre bedeutet Konsolidierung die Zusammenstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzelner zu einem Konzern gehörender Unternehmen zu einem Konzernabschluss. Die Bestimmungen für die Konsolidierung ergeben sich aus § 305 HGB (Handelsgesetzbuch).
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Bei der Konsolidierung innerhalb eines Konzerns wird unterschieden zwischen
Im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung werden die in den Einzelabschlüssen der zu einem Konzern gehörenden Unternehmen ausgewiesenen internen Aufwendungen und Erträge eliminiert. Die betrifft die Innenumsatzerlöse, Mieterträge, Zinsen oder auch Beteiligungserträge. Sind diese Positionen als unwesentlich anzusehen, kann nach § 305 Abs. 2 HGB die Aufwands- und Ertragskonsolidierung entfallen.
Im Zuge der Kapitalkonsolidierung entsprechend § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB werden die der Konzernmutter gehörenden Anteile an einem Tochterunternehmen mit dem darauf entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Konzerntochter verrechnet. Diese Konsolidierung ist erforderlich, da die Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter den Anteil an deren Vermögenswerten und Schulden widerspiegelt, die zu 100 Prozent in die Konzernbilanz eingehen und daher nicht noch einmal im Abschluss enthalten sein dürfen. Grundlage für die Verrechnung sind die Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden der Konzerntochter.
Im Zuge der Schuldenkonsolidierung werden die Verbindlichkeiten und Forderungen im Konzernabschluss verrechnet, da der Konzern gegenüber sich selbst keine Forderungen und Verbindlichkeiten ausweisen kann. Somit sind im Konzernabschluss keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegen über Konzerntöchtern, sondern ausschließlich gegenüber anderen enthalten. § 301 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass im Rahmen dieser Konsolidierung, Ausleihungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten zu eliminieren sind und alle konzerninternen Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Haftungsverhältnisse mit in die Konsolidierung einzubeziehen sind. Für die Schuldenkonsolidierung gilt wie bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung, dass diese entfallen kann, wenn die Beträge unwesentlich sind (s. § 303 Abs. 2 HGB).
Die Zwischenergebniseliminierung (auch als Zwischengewinneliminierung bezeichnet) muss nach § 304 HGB erfolgen, wenn Waren und Dienstleitungen innerhalb des Konzerns geliefert und abgerechnet werden, ohne, dass diese den Konzern verlassenen. Durch entsprechende Korrekturbuchungen sorgt die Zwischenergebniseliminierung im Konzernabschluss dafür, dass die aus Konzernsicht nicht erzielten Umsatzerlöse (Vergleiche hierzu den Lexikonbeitrag zu Umsatz) und Gewinne in andere aktivierte Eigenleistung ungegliedert werden. Nach § 304 Abs. 2 HGB kann auch auf die Zwischenergebniseliminierung verzichtet werden, wenn die Beträge unwesentlich sind.
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