Werden Waren, Dienstleistungen oder Produkte von Personen in privaten Haushalten und zum Zweck der Befriedigung eigener Bedürfnisse, die nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit stehen, verbraucht, so handelt es sich bei diesen Personen um Konsumenten. Der Begriff Konsument hat seinen Ursprung im lateinischen Verb „consumere“, auf Deutsch „verbrauchen“. Im englischen Sprachraum wird ein Konsument daher als „consumer“ bezeichnet.
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Eine Person gilt gemäß § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bereits dann als Konsument oder Verbraucher, wenn ein von ihr abgeschlossenes Rechtsgeschäft weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen Tätigkeit zuzuordnen ist. Zumindest, wenn die Zuordnung überwiegend nicht gegeben ist. In diesem Sinne ist ein Konsument eine natürliche Person, die mit einem Unternehmer oder einem Unternehmen ein Geschäft abschließt, dabei aber selbst nicht als ein Unternehmer handelt.
Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffs Verbraucher beruht auf dem Vorgang des Verbrauchs von Waren und Produkten. Durch die Nutzung werden Produkte verbraucht oder konsumiert und müssen in der Folge neu beschafft werden. In diesem Sinne ist ein Konsument ein Endverbraucher eines Produktes. Der ursprünglich dem Begriff zugrunde liegende Verbrauch wurde mittlerweile um den Begriff der Nutzung einer Sache – auch nur temporär – und die Inanspruchnahme einer Dienstleistung erweitert. Das heißt, auch wer eine Dienstleistung in Anspruch nimmt gilt, als Konsument, mit der Einschränkung, dass die Inanspruchnahme zu privaten Zwecken erfolgt. Ein Unternehmer ist Verbraucher, wenn er in seiner Eigenschaft als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen erwirbt, diese aber zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse nutzt.
In aller Regel ist ein Verbraucher im Verhältnis Unternehmen – Konsument dem Unternehmen als wirtschaftlich unterlegen und gilt daher als schützenswert. Der Verbraucherschutz ist im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregt und umfasst eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen, die Privatpersonen als Verbraucher von Waren, Produkten und Dienstleistungen vor eine Benachteiligung durch Unternehmen schützen sollen. So steht Verbrauchern beim Abschluss von Onlinegeschäften beispielsweise ein Widerrufsrecht zu. Weitere Regelungen betreffen
Neben dem zivilrechtlichen Schutz der Konsumenten sieht der Gesetzgeber einen Verbraucherschutz im öffentlichen Recht vor. Dieser umfasst den Verkehr mit Lebensmitteln, mit Kosmetika und Tabakerzeugnissen und sonstigen Bedarfsgegenständen im Rahmen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) sowie das Arzneimittelgesetz. Der öffentlich-rechtliche Verbraucherschutz dient durch die Herstellerverpflichtung zur Einhaltung bestimmter Standards in erster Line dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher und weniger dem wirtschaftlichen Schutz.
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