Wenn ein Gesellschafter oder der Geschäftsführer für eine GmbH Auslagen übernimmt oder die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, so werden diese als Forderungen oder Verbindlichkeiten auf einem gesonderten Gesellschafter-Verrechnungskonto gebucht und eine Kontenverzinsung vorgenommen.
Unternehmer, die bereits Rechnungen schreiben, dürfen bei wiederholter Zahlungssäumnis des Rechnungsempfängers Verzugszinsen einfordern. Wie man Verzugszinsen berechnen sollte, liest du in unserem Billomat Magazin.
Die gegenseitigen Ansprüche zwischen Gesellschafter und GmbH werden in der Regel nicht in bar beglichen. Die Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten erfolgt in der Praxis meist über ein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Insbesondere werden, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, die Kosten, die eine GmbH für den Gesellschafter übernimmt auf dem Verrechnungskonto gebucht und im Zuge der Kontenverzinsung verzinst. Um eine Beanstandung des Verrechnungskontos im Rahmen einer Betriebsprüfung auszuschließen, wird in der Regel der Jahresdurchschnitt des Saldos auf dem Verrechnungskonto verzinst. Allgemein wird dabei eine Kontenverzinsung (Vergleiche hierzu den Lexikonbeitrag zu Zinsen) in Höhe von 6% zulasten des Gesellschafter-Geschäftsführers als ausreichend angesehen. Dabei muss sich die aus der Kontenverzinsung ergebende Zinsforderung tatsächlich nicht bezahlt werden, sondern kann auf dem Verrechnungskonto verbucht werden. Erfolgt hingegen trotz eines dauerhaften Saldos zu Lasten des Gesellschafter-Geschäftsführers keine Kontenverzinsung, geht das Finanzamt von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus.
Grundsätzlich müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in der Bilanz des Unternehmens gesondert kenntlich zu machen. Gegebenenfalls ist auch eine Auflistung im Anhang zur Bilanz möglich. Forderungen der GmbH gegenüber einem Gesellschafter mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem Betrag anzugeben. Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Gesellschafter mit einer Restlaufzeit bis zu 1 Jahr sowie mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren sind ebenfalls mit dem Betrag anzugeben.
Wenn zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten bestehen, dürfen diese nur miteinander saldiert werden, wenn eine sogenannte Aufrechnungslage besteht. Zusätzlich müssen Darlehen der GmbH an den Gesellschafter und umgekehrt von Forderungen und Verbindlichkeiten aus laufenden Geschäftsbeziehungen des Unternehmens abgegrenzt werden. Daher werden in der Kreditoren– und Debitorenbuchhaltung in der Regel gesonderte Konten für die Gesellschafter genutzt:
Die einer GmbH von einem Gesellschafter gewährten Darlehen müssen mit dem Nennwert des Darlehens angesetzt und bei der Kontenverzinsung entsprechend berücksichtigt werden. Beträgt die Restlaufzeit mehr als ein Jahr und ist das Gesellschafterdarlehen nicht zu verzinsen, ist eine Abzinsung des Darlehens vorzunehmen: Die Abzinsung erhöht den Gewinn der Gesellschaft und kann durch die Vereinbarung eines minimalen Zinssatzes für das Darlehen umgangen werden.