Der Kontoauszug dient Kontoinhabern dazu, die einzelnen Buchungen und das jeweilige Saldo ihrer Konten einzusehen. Dazu werden alle Geldbewegungen innerhalb der Bank, sowie extern aus- und eingehend schriftlich aufgelistet. Kontoauszüge müssen, genau wie eine Übersicht des Kontostandes, dem Kunden in irgendeiner Art zur Verfügung gestellt und durch den Kunden aufbewahrt werden.
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Die Pflicht zur Ausstellung von Kontoauszügen ergibt sich für Kreditinstitute aus Artikel 248 § 8 EGBGB. Dieser besagt, dass Kontoinhaber so schnell wie möglich über jede Änderung auf ihren Konten informiert werden müssen. Bei herkömmlichen Konten, die über den Schalter verwaltet wurden, konnte der Kunde seine Kontoauszüge täglich über den bankeigenen Drucker beziehen. Heute bieten Banken zumeist einen Onlineservice, über den Bewegungen mehrfach am Tag aktualisiert werden. Zum Monatsabschluss erhält der Kunde dann einen Kontoauszug mit allen Veränderungen des vergangenen Monats und dem neuen Saldo.
Einzelne Posten auf dem Kontoauszug sind dabei aufgeführt mit:
Kontoauszüge sind nicht auf die Auflistung eines Monats begrenzt. Die variable Form der Onlineanzeigen lässt Kunden beispielsweise Tagesauszüge, Einzelbuchungen und Rechnungsabschlüsse (quartalsweise) drucken und abspeichern. Einzelne Auszüge können so beispielsweise dem Nachweis einer getätigten Zahlung dienen, die dem Empfänger nicht rechtzeitig zugegangen ist. Über die Buchungsnummer sind Transaktionen eindeutig verfolgbar.
Im Falle einer Depotführung nennt sich der Auszug Depotauszug. Pro Depot wird ein Kontoauszug einmal jährlich an den Kunden versendet. Bei Sparkonten verfahren die meisten Institute ähnlich.
Kontoauszüge sind als Nachweis finanzieller Bewegungen und getätigter Geschäfte steuerlich und rechtlich aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht für persönliche Unterlagen liegt dabei bei mindestens vier Jahren. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies der Rahmen, in dem beispielsweise Mietstreitigkeiten noch angemahnt werden können und dann bewiesen werden müssen. Für Unternehmer gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, die im Rahmen von Betriebsprüfungen, Nachforderungen und Insolvenzen wichtig wird.
Die Kreditinstitute sind ihrerseits verpflichtet, die Belege für mindestens drei Monate rückwirkend kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Danach richten sich die Gebühren (nach einem Urteil des BGH gegen die Commerzbank 2013) für Nachforderungen der Belege nach dem tatsächlichen Aufwand der Dienstleistung. Ausländische Banken müssen dieser Regelung nicht nachkommen.