Nach § 355 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) dient ein Kontokorrent dazu, Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt dabei fortlaufend – beispielsweise über ein Girokonto bei der Bank. Die Bezeichnung ist aus den italienischen Begriffen „conto“ für Konto oder und „corrente“ für laufend abgeleitet. Eine entsprechende Vereinbarung liegt nach HGB dann vor, wenn
Kontokorrentabrede bezeichnet die Vereinbarung zwischen den beiden Geschäftsparteien, Forderungen und Verbindlichkeiten laufend zu verrechnen. Die Verrechnung erfolgt durch die Ermittlung eines Saldos zwischen der Soll- und der Habenseite des Kontos. Auch Nicht-Kaufleute können miteinander eine entsprechende Vereinbarung treffen, die in diesem Fall als uneigentliches Kontokorrent bezeichnet wird.
Eine weitere wichtige Voraussetzung ist der Kontokorrentvertrag. Hierbei handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, in dem unter anderem die Geschäftsbeziehungen der beiden Parteien, die Ausgleichung des Saldos und weitere Pflichten näher bestimmt und geregelt werden.
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Ein Kontokorrent kann nicht nur zwischen einer Bank und einem Unternehmen oder auf dem Girokonto einer Privatperson vereinbart werden. Üblich ist diese Vereinbarung auch zwischen Unternehmen, bei denen eine dauerhafte Geschäftsbeziehungen besteht, die regelmäßig zu gegenseitigen Ansprüchen führt. Ansprüche werden in diesem Fall nicht einzeln beglichen, sondern in das Kontokorrent eingestellt und miteinander verrechnet. Das Kontokorrent dient somit
Mit der Einstellung in das Kontokorrent verlieren Einzelforderungen grundsätzlich ihre Eigenständigkeit und werden dadurch zu Rechnungsposten, deren Verrechnung automatisch und ohne eine gesonderte Aufrechnungserklärung sowie mit einer Erfüllungswirkung erfolgt. Dadurch einsteht eine sogenannte kausale Saldoforderung und aus der Saldoanerkennung folgt ein abstraktes Schuldanerkenntnis.
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von einer Verzinsung des Saldos aus. Die Verzinsung ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch allgemeine Praxis. Soll eine Verzinsung erfolgen, ist die Berechnungsmethode und die Höhe vertraglich zu vereinbaren.
Bei der Berechnung erfolgt die Verzinsung der Gutschriften und Belastungen ab dem Tag der Wertstellung bis zum Rechnungsabschluss. Die Zinsen werden danach ein anteilig dem Saldo zugerechnet.