Als Konzern wird die Zusammenfassung eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen und eines herrschenden Unternehmens bezeichnet. Im Aktiengesetz (AktG) ist ein Konzern definiert als die Zusammenfassung eines oder mehrere abhängiger und eines über diese Unternehmen herrschenden weiteren Unternehmen. Die abhängigen Unternehmen sind Konzernunternehmen und das leitende Unternehmen ist die Konzernmutter. Merkmal eines Konzerns ist, dass die anhängigen Unternehmen rechtlich selbstständig, nicht voneinander abhängig und unter der einheitlichen Leitung des beherrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Besteht zwischen dem herrschenden Unternehmen und den abhängigen Unternehmen ein Beherrschungsvertrag, oder wurden diese in das beherrschende Unternehmen eingegliedert, handelt es sich nicht um einen Konzern.
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Die Bildung eines Konzern beinhaltet in der Regel eine Konsolidierung durch Fusionen und Übernahmen. Das Konzept des Konzerns bezieht sich dabei auf die Fälle, in denen die fusionierten und erworbenen Unternehmenseinheiten bestehen bleiben, und nicht auf die Fälle, in denen sie von der Muttergesellschaft aufgelöst werden. Die zum Konzern gehörende Unternehmensgruppe kann sich im Besitz einer Holdinggesellschaft befinden, ohne dass diese selbst geschäftlich tätig ist.
Konzerne können aus den unterschiedlichsten Gründen gebildet werden. Oft sind die Rationalisierung des Produktionsablaufs, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der verbundenen Unternehmen durch Synergieeffekte oder eine Zentralisierung der Finanzierung Gründe für eine Konzernbildung. Ein weiterer Grund kann die Aufhebung einer marktbeherrschenden Stellung sein, um kartellrechtliche Maßnahmen beispielsweise beim Zukauf weitere Unternehmen zu vermeiden.
Insbesondere für den Konzernabschluss, die Erstellung des Konzernlageberichts und die Prüfung von Konzernabschlüssen gelten in den §§ 290 bis 324 des Handelsgesetzbuches (HGB) bestimmte Sondervorschriften, die von den Rechnungslegungsvorschriften anderer Kapitalgesellschaften abweichen. Weitere Vorschriften für die Konzernrechnungslegung finden sich im Publizitätsgesetz von 1969 und im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom Mai 2009.
Das deutsche Konzernrecht gilt als eines der restriktivsten und transparentesten Gesellschaftsrechte weltweit. Viele andere europäische Rechtsordnungen verfolgen mittlerweile im Zuge der EU-weiten Harmonisierung einen ähnlichen Ansatz. Die Commonwealth-Länder und die Vereinigten Staaten folgen einer eher formalistischen Doktrin, bei der die Konzernstruktur für Außenstehende oft nur schwer zu durchschauen ist.
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