Konzernkonsolidierung

Schließen sich mehrere unabhängige Unternehmen zu einem Konzern zusammen, welche über eigene Verwaltungen und dadurch auch getrennte Buchhaltungen verfügen, verpflichten sie sich, über die Konzernkonsolidierung alle Bücher in die Konzernbilanz einzupflegen. Die Konzernkonsolidierung ist gesetzlich verankert, um alle Einzelabschlüsse zu vereinheitlichen und die Bilanzierung zu ermöglichen.

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Wann wird die Konzernkonsolidierung notwendig?

Die Erstellung einer Konzernkonsolidierung ist eine umfangreiche Aufgabe, die personelle und zeitliche Ressourcen rund um den Stichtag der Konzernbilanzierung blockiert. Daher ist zu prüfen, ob ein Unternehmen auch wirklich der gesetzlichen Pflicht zur Konsolidierung unterliegt. Nach § 290 Abs. 2 HGB ist konsolidierungspflichtig, wer als Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen mittelbar oder unmittelbar beherrscht. Dies beinhaltet alle Unternehmensstrukturen, die sich gesetzlich als Konzern definieren können. Ein Konzern besteht aus verschiedenen unabhängigen Unternehmen, die durch das Mutterunternehmen verbunden sind, jedoch ihre eigene Buchhaltung pflegen. Die Konsolidierung verbindet diese Unternehmensabschlüsse zu einer Konzernbilanz.

Nutzen und Umfang der Konzernkonsolidierung

Die Form der Konsolidierungsmaßnahmen ist unter § 300 und § 307 des deutschen Bilanzrechtes festgehalten und wird im IFRS 10 und IFRS 3 ausführlich beschrieben. Bei einer Konzernkonsolidierung werden alle Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen selbst aufgefordert, ihre Bücher zentral zusammenzuführen zum Zwecke einer Vollkonsolidierung. Dieser Schritt verbindet die Abrechnungen ausschließlich für die Erstellung der Konsolidierung zu Abschluss eines Wirtschaftsjahres oder einer Periode, beispielsweise um möglichen Partnern die Konzernbilanz offenzulegen. Die Verwaltungen selbst bleiben davon unberührt und arbeiten danach wie gewohnt vereinzelt für die Unternehmen weiter.

Verschiedene Bereiche der Konzernkonsolidierung

Konsolidierung

Die Konzernkonsolidierung teilt sich in verschiedene Bereiche. Als grobe Gliederung wird unterteilt in:

  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  • Schuldenkonsolidierung
  • Zwischenergebniseliminierung (Gewinne und Verluste)
  • Kapitalkonsolidierung
  • Aufwands- und Ertragskonsolidierung

    In der Gewinn- und Verlustrechnung der Vollkonsolidierung agiert der Konzern als ein einziges Unternehmen. Dazu ist es erforderlich, konzerninterne Leistungs- und Lieferkosten zu eliminieren. Dies geschieht in einem ersten Schritt, um keine überhöhten Kosten zu errechnen, welche eigentlich intern abgerechnet wurden zwischen den Unternehmen.

  • Schuldenkonsolidierung

    Theoretisch gelten für die einzelnen Unternehmen eines Konzerns Schulden und ausstehende Verbindlichkeiten als Verlust. In der Konsolidierung als einziges Unternehmen müssen diese Posten ausgesiebt werden. Da der Konzern sich selbst keine Verbindlichkeiten in Rechnung stellen kann, können hier nur offene Buchungen und Forderungen nach außen, in Beziehung zu Kunden, Partnern oder anderen Konzernen, verbucht werden.

  • Zwischenergebniseliminierung (Gewinne und Verluste)

    Das Zwischenergebnis errechnet sich nach der Eliminierung der konzerninternen Lieferungen. Verluste können innerhalb des Konzerns auftreten, wenn Unternehmen sich gegenseitig negativ beeinflusst haben und einer der Handelspartner mit einem Verlust aus Lieferungen abschloss. Für die Konzernbilanz spielt dieser Verlust keine Rolle.

  • Kapitalkonsolidierung

    Eigenkapital der Tochterunternehmen geht nicht automatisch in den Konzern ein, sondern wird nach bestimmten Regeln anteilig hinzugerechnet. In der Kapitalkonsolidierung werden die Einzelabschlüsse im Anlagevermögen erörtert und ein Summenabschluss, der alle anteiligen Eigenkapitale der Unternehmen beinhaltet, erstellt.