Ein Kostenvoranschlag ist immer eine auf der Grundlage fachmännischer Kenntnisse erstellte Berechnung der voraussichtlichen Kosten für eine bestimmte Leistung durch einen Unternehmer. In aller Regel verlangen Verbraucher vor der Beauftragung eines Unternehmens mit bestimmten, meist handwerklichen Arbeiten von verschiedenen Anbietern einen Kostenvorschlag, um die Kosten im Vorhinein abschätzen zu können, und den für sie günstigsten Anbieter auswählen zu können. Unternehmer haben bei der Erstellung eines Kostenvoranschlag bestimmte Rechte aber auch Pflichten.
Wie kommt man am besten problemfrei vom Angebot zur Rechnung? Im Billomat Magazin verraten wir es dir.
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Mit einem Kostenvoranschlag erhalten Verbraucher zwar eine fachmännisch erstellte Berechnung der zu erwartenden Kosten und des erforderlichen Zeitaufwandes für eine Reparatur oder die Ausführung einer bestimmten Arbeit, dennoch ist der Kostenvoranschlag zunächst nur unverbindlich. Es ist jedoch möglich, die Angaben bei der Erteilung des Auftrags als verbindlich zu erklären. Die ist jedoch nicht einseitig möglich. Voraussetzung für die Verbindlichkeit des Kostenvoranschlages ist, dass sich der Unternehmer hiermit einverstanden erklärt. Ist dies der Fall, ist er an seine Angaben im Kostenvoranschlag gebunden und darf keine höheren Kosten in Rechnung stellen.
Ein Angebot und ein Kostenvoranschlag unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bindungswirkung für den Unternehmer. Wird ein Angebot von einem Kunden angenommen, ist der Unternehmer verpflichtet, die Leistung zum im Angebot genannten Betrag zu erbringen. Für den Unternehmer ist es nicht möglich, beispielsweise durch eine Reduzierung des Leistungsumfanges oder eine nachträgliche Erhöhung des Preises von den im Angebot gemachten Angaben abzuweichen. Falls der Unternehmer von den Angaben in einem Kostenvorschlag abweichen möchte oder muss, muss unterschieden werden, ob es sich bei der Überschreitung der Gesamtsumme um eine unwesentliche oder unwesentliche Überschreitung handelt.
Für die Beurteilung, ob es sich bei der Überschreitung der in einem Kostenvoranschlag gemachten Gesamtsumme um eine wesentliche oder unwesentliche Überschreitung handelt, gibt es keine allgemeingültigen Prozentsätze. Die Überschreitung muss im Einzelfall beurteilt werden. Als Richtlinie gelten Abweichungen von 10 bis 20 Prozent und in besonderen Ausnahmefällen bis zu 25 Prozent Preisüberschreitung als unwesentlich.
Der Sinn eines Kostenvoranschlages ist es, dass Verbraucher eine relative genaue Vorstellung darüber erhalten, welche Kosten auf sie zukommen und durch einen Vergleich der Preise verschiedener Anbieter, den günstigen auswählen zu können. Für den Unternehmer ist die Erstellung eins Kostenvoranschlages immer mit Kosten verbunden. Viele verlangen daher eine Vergütung für den Kostenvoranschlag.
Im Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die Vergütungsfrage für Kostenvoranschläge grundsätzlich geregelt und es heißt, dass ein Kostenvoranschlag im Zweifelsfall nicht vergütet wird. Möchte der Unternehmer seinen Aufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages erstattet bekommen, muss dies explizit im Voraus mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Nachhinein ist hierfür nicht ausreichend. Nur in Ausnahmefällen, in denen eine Vergütung des Kostenvoranschlages branchenüblich ist, wie beispielsweise im KFZ- und Elektrohandwerk ist eine vorherige Vereinbarung nicht erforderlich.
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