Um die Künstlersozialkasse für ihre Mitglieder finanzierbar zu machen, zahlen Unternehmen, die Kreative beschäftigen, die Künstlersozialabgabe. Diese Abgabe geht in das Budget der Künstlersozialkasse ein und wird durch die Übernahme der anteiligen Beträge für Versicherte wieder ausgeschüttet. Abgabepflichtig sind nahezu alle deutschen Unternehmen, die hin und wieder Texter, Grafiker, Journalisten und andere als Künstler gelistete Selbstständige beschäftigen. Die Mitglieder der Künstlersozialkasse sind somit zu einem günstigeren Satz versichert und Angestellten gleichgestellt, indem sie nur die Hälfte ihrer Sozialabgaben selbst tragen müssen.
Das System der Künstlersozialabgabe und -kasse wurde 1983 durch das Künstlersozialversicherungsgesetz definiert. Mit diesem Gesetz wurde die gesetzliche Versicherung von Selbstständigen Künstlern und Publizisten verpflichtend. Die neue Versicherungsmöglichkeit sollte für die Selbstständigen das Abgabeniveau an das der Angestellten angleichen, da eine schwankende Auftragslage für Kreative nicht immer die Zahlung der vollen Beiträge zulässt. Das vorgestellte und heute noch funktionierende Versicherungssystem fußt auf einer Mischfinanzierung ähnlich der gesetzlichen Versicherungen für Arbeitnehmer.
Durch die Künstlersozialabgabe beteiligen sich Unternehmen, die Kreative beschäftigen, mit etwa 30% am Budget der Kasse, 20% zahlt der Bund hinzu. Die übrigen 50% werden durch die Versicherungsbeiträge der Mitglieder gedeckt. Das Budget wird im Ganzen dafür aufgewendet, den Mitgliedern die Sozial-, Kranken- und Pflegeversicherung zu finanzieren. Aufgenommen werden kann jeder, der einem kreativen Beruf nachgeht, der sich direkt an die Öffentlichkeit richtet, also auch Journalisten und Publizisten. Aber auch klassische kreative Berufe wie Orchestermusiker, Bühnenschauspieler oder Zirkusartisten sind über die KSK versicherungspflichtig.
Jedes Unternehmen, das Menschen damit beauftragt für sie selbstständig Texte, Bilder, Musik, Videos oder Kunst zu schaffen, muss die Künstlersozialabgabe entrichten. Dazu zählen:
und viele mehr.
Wie auch bei der Aufnahmeanforderung der Künstlersozialkasse kommt es hier darauf an, ob sich die Tätigkeit an eine breite Öffentlichkeit richtet. Wer die Texte also beispielsweise nur für Vertragsunterlagen benötigt, kommt um die Zahlung eventuell herum, wenn er jedoch seine Website betexten und illustrieren lässt, ist auch er abgabepflichtig. Auch ein oder zwei vergebene Aufträge im Jahr verpflichten zu dieser Zahlung.
Der aktuelle Abgabensatz der Künstlersozialabgabe beträgt 4,2% (Stand 2020). Damit ist der Beiträg seit mehreren Jahren stabil, nachdem er 2017 erstmals von 5,2% abgesenkt wurde. Die Abgabensätze sind Schwankungen unterworfen, bewegen sich jedoch meist bei etwa 5%. Diese Prozentzahl bezieht sich auf die Zahlung für kreative Dienstleistungen. Hat das Unternehmen also im Geschäftsjahr 10.000 EUR für Werbemaßnahmen an Selbstständige gezahlt, gehen im Geschäftsjahr 2017 zusätzliche 480 Euro an die Künstlersozialkasse ab.
Unternehmen, die selbstständige Autoren, Publizisten oder Grafiker beauftragen, für sie tätig zu werden, handeln als sogenannte Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind sie verpflichtet, für die Verwertung Abgaben zu entrichten. Sie müssen an einem Meldeverfahren teilnehmen, das gesetzlich geregelt ist. Hierfür ist im ersten Schritt eine Meldung bei der Künstlersozialkasse vorzunehmen, die ohne Aufforderung erfolgen muss. Die Meldung schreibt keine Form vor und kann auch telefonisch erfolgen. Daraufhin prüft die Künstlersozialkasse KSK, ob die Abgabepflicht besteht und erlässt einen besonderen Bescheid.
Wurde die Abgabepflicht eines Unternehmens festgestellt, muss dieses einmal im Jahr alle Beträge an die KSK melden, die es im Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt hat. Hierfür muss es einen Meldebogen verwenden, der von der KSK bereitgestellt wird oder im Internet heruntergeladen werden kann. Der Meldebogen ist bis zum 31. März des Folgejahres der Inanspruchnahme von Leistungen auszufüllen und an die KSK zu übermitteln. Im laufenden Jahr muss das Unternehmen monatliche Vorauszahlungen leisten, deren Höhe sich nach den Beträgen der Meldung für das Vorjahr richtet und von der KSK mitgeteilt wird. Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen immer ab dem Monat März des laufenden Jahres. Überzahlungen oder Fehlbeträge werden nach der endgültigen Jahresabrechnung, die durch die KSK erfolgt, ausgeglichen.
Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe setzt sich aus allen Entgelten zusammen, die ein Unternehmen innerhalb eines Jahres an Künstler und Publizisten gezahlt hat. Als Entgelt betrachtet das Künstlersozialversicherungsgesetz in § 25 KSVG alle Aufwendungen, die ein Unternehmen aufbringt, um ein künstlerisches oder publizistisches Werk oder eine entsprechende Leistung zu nutzen oder zu erhalten. Die folgenden Leistungen, die Künstlern oder Publizisten vergütet werden, zählen zur Bemessungsgrundlage, die der KSK zu melden ist:
Die folgenden Zahlungen gehören nicht zur Bemessungsgrundlage:
Die Abgabe ist nicht nur für Künstler und Publizisten zu leisten, die Mitglied der KSK sind. Sie fällt auch für selbstständige Künstler und Publizisten an, die nicht in der KSK versichert sind. Dabei nehmen die Rechtsform, in der der Künstler oder Publizist auftritt, sowie eine Nebenberuflichkeit als Künstler oder Publizist keinen Einfluss auf die Abgabepflicht.
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