Kulanz

Die Kulanz beschreibt ein vertragspartnerschaftliches Entgegenkommen, das auf freiwilliger Basis erfolgt und nicht verpflichtend ist.

Kulanz als Entgegenkommen mit Rechtsverzicht

Wenn ein Unternehmer kulant ist und seinem Vertragspartner entgegenkommt, geht dies mit einem Rechtsverzicht der Gegenseite einher. Generell handelt es sich bei Kulanz um eine freiwillige Leistung, die zum Beispiel nach Ablauf einer gesetzlichen Frist zur Gewährleistung angeboten wird. In der Wirtschaft dient das kulante Unternehmerverhalten der Kundenbindung (z.B. über Social Media), da die freiwillige Leistung geschätzt wird und auch ohne rechtliche Gewährleistungsansprüche überzeugt.

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Eine kulante Regelung kommt nicht nur bei Kunden, sondern auch in unternehmerischen Geschäften gut an. Wird zum Beispiel ein Produkt netto angeboten, zahlt der Geschäftspartner nur den Warenwert und spart dabei die Begleichung der steuerlichen Verbindlichkeiten ein. Im Gegenzug muss der Vertriebspartner die Steuer beim Finanzamt entrichten, hat aber selbst einen neuen Kunden gewonnen und wird für sein kulantes Auftreten belohnt.

Kulanz kann nicht eingefordert werden

Kulantes Verhalten und Entgegenkommen sind immer freiwillige Handlungen eines Verkäufers oder Dienstleisters. Auf einen zusätzlichen und freiwillig gewährten Service kann keine Gewährleistung gegeben werden, wodurch der Geschäftspartner vom Rechtsverzicht Gebrauch macht und keinen Anspruch geltend machen kann. Ebenso kann ein Geschäftspartner nicht zu einer kulanten Entscheidung aufgefordert, sondern lediglich um sie gebeten werden. Da das Entgegenkommen in Form von Vergünstigungen oder Zusatzleistungen die Wirtschaft ankurbelt, sind kulante Unternehmer beliebt und führen den Markt an. Der Verzicht auf Rechtsmittel oder gesetzliche Gewährleistungen entfällt durch eine Kulanzleistung nicht, da diese in der Regel im Anschluss an die rechtsverbindliche Garantie gewährt wird.