Kulanz

Die Kulanz beschreibt ein vertragspartnerschaftliches Entgegenkommen, das auf freiwilliger Basis erfolgt und nicht verpflichtend ist.

Kulanz als Entgegenkommen mit Rechtsverzicht

Wenn ein Unternehmer kulant ist und seinem Vertragspartner entgegenkommt, geht dies mit einem Rechtsverzicht der Gegenseite einher. Generell handelt es sich bei Kulanz um eine freiwillige Leistung, die zum Beispiel nach Ablauf einer gesetzlichen Frist zur Gewährleistung angeboten wird. In der Wirtschaft dient das kulante Unternehmerverhalten der Kundenbindung (z.B. über Social Media), da die freiwillige Leistung geschätzt wird und auch ohne rechtliche Gewährleistungsansprüche überzeugt.

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Eine kulante Regelung kommt nicht nur bei Kunden, sondern auch in unternehmerischen Geschäften gut an. Wird zum Beispiel ein Produkt netto angeboten, zahlt der Geschäftspartner nur den Warenwert und spart dabei die Begleichung der steuerlichen Verbindlichkeiten ein. Im Gegenzug muss der Vertriebspartner die Steuer beim Finanzamt entrichten, hat aber selbst einen neuen Kunden gewonnen und wird für sein kulantes Auftreten belohnt.

Kulanz kann nicht eingefordert werden

Kulantes Verhalten und Entgegenkommen sind immer freiwillige Handlungen eines Verkäufers oder Dienstleisters. Auf einen zusätzlichen und freiwillig gewährten Service kann keine Gewährleistung gegeben werden, wodurch der Geschäftspartner vom Rechtsverzicht Gebrauch macht und keinen Anspruch geltend machen kann. Ebenso kann ein Geschäftspartner nicht zu einer kulanten Entscheidung aufgefordert, sondern lediglich um sie gebeten werden. Da das Entgegenkommen in Form von Vergünstigungen oder Zusatzleistungen die Wirtschaft ankurbelt, sind kulante Unternehmer beliebt und führen den Markt an. Der Verzicht auf Rechtsmittel oder gesetzliche Gewährleistungen entfällt durch eine Kulanzleistung nicht, da diese in der Regel im Anschluss an die rechtsverbindliche Garantie gewährt wird.

Welcher Zusammenhang besteht zwischen Kulanz, Garantie und Mängelhaftung?

Unternehmer haben die Möglichkeit, ihr Produkt- und Dienstleistungsangebot mit zusätzlichen Garantien zu bewerben. Diese Garantien stellen freiwillige Leistungsverpflichtungen dar, von denen ihre Kunden im Falle eines Garantieanspruchs Gebrauch machen können. Es bestehen verschiedene Arten von Garantien, wie beispielsweise Preisgarantien, Haltbarkeitsgarantien oder Reparaturgarantien. Sie haben die Freiheit, den Namen, die Dauer und den Umfang der Garantie nach eigenem Ermessen festzulegen, da diese nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.

Die Mängelhaftung hingegen unterliegt einer anderen Regelung: Ansprüche aus der Mängelgewährleistung können direkt aus dem Kaufvertrag abgeleitet werden und verjähren in der Regel erst nach zwei Jahren. Für Gebrauchtwaren kann diese Frist auf zwölf Monate verkürzt werden. Bei der Mängelhaftung werden die Ansprüche gegenüber dem Händler geltend gemacht, während bei der Produkthaftung der Hersteller für etwaige Mängel haftet. Beide Sachverhalte sind im BGB festgelegt.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Kulanzfällen um ein Entgegenkommen zwischen zwei vertraglichen Parteien. Der Händler ist rechtlich nicht verpflichtet, Kulanz zu gewähren. Tatsächlich kann „Kulanz“ synonym mit einem freundlichen Entgegenkommen oder einer Kompromissbereitschaft bezeichnet werden.