Leasing

Leasing ist eine vertragliche Vereinbarung, die den Leasingnehmer dazu verpflichtet, den Leasinggeber, der immer der rechtliche Eigentümer des Leasinggegenstandes ist, für die in der Regel zeitlich begrenzte Nutzung des Leasingobjektes einen vereinbarten Betrag zu bezahlen. Es wird häufig für Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Industrie- oder Geschäftsausstattungen genutzt.

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Was sind die Vertragsbestandteile des Leasing?

Vertragsbestandteil einer Leasingvereinbarung sind immer die Grundmietzeit, das Leasingobjekt und die Leasingraten. Die Vereinbarung einer Kaufoption oder einer Verlängerung der Nutzungsdauer nach Ablauf der ursprünglichen Nutzungszeit ist ebenfalls möglich. Weiterhin sind eventuelle Vereinbarungen über die Pflege und Wartung des Leasinggegenstandes oftmals Gegenstand eines Leasingvertrages. Wichtig ist die Festlegung, ob der Leasinggeber oder Leasingnehmer das Investitionsrisiko durch den sogenannten zufälligen Untergang oder die wirtschaftliche Entwertung des Leasinggegenstandes übernimmt.

Vertragsgestaltung des Leasing

Leasingverträge können als

  • Operate-Leasingverträge
  • Finanzierungs-Leasing-Verträge
  • Sale-and-Lease-back-Verträge

gestaltet werden.

Leasing

Operate-Leasingverträge: Diese Leasingverträge entsprechen im Sinne des BGB normalen Mietverträgen. Die vorzeitige Kündigung ist in der Regel unter Einhaltung bestimmter Fristen möglich. Das Investitionsrisiko wird hierbei vom Leasinggeber getragen.

Finanzierungs-Leasing-Verträge: Diese Leasingverträge sind für eine bestimmte Zeit, die sogenannte Grundmietzeit, unkündbar. Meist wird dem Leasingnehmer eine Kauf- oder Verlängerungsoption eingeräumt. Der Leasingnehmer trägt das Investitionsrisiko. Finanzierungs-Leasing-Verträge werden häufig von Verbrauchern abgeschlossen. Hier sind die Regelungen des § 506 II BGB maßgebend.

Sale-and-Lease-back-Verträge: Bei einem Sale-and-Lease-back-Vertrag kauft der Leasinggeber, in der Regel eine Leasinggesellschaft, zunächst das Leasingobjekt vom Leasingnehmer und vermietet es ihm anschließend wieder.

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Vertragskriterien beim Leasing

Leasingverhältnisse können anhand unterschiedlicher Kriterien systematisiert werden. Kriterien für Leasingverhältnisse sind unter anderem

  • Die Art des Leasingobjekts – zum Beispiel beim Computer-, Auto oder Maschinenleasing
  • Die Mobilität oder Immobilität des Leasingobjekts – Mobilienleasing und Immobilienleasing
  • Die Vertragspartner – Privat- oder gewerblich
  • Das Verhältnis von Leasingnehmer zu Leasinggeber beim direkten und indirekten Leasing
  • Das Verhältnis des Herstellers zum Leasinggeber beim Sale-and-lease-back
  • Die Kalkulation der Grundmietzeit – Vollamortisations- oder Teilamortisationsverträge

Handels- und steuerrechtliche Behandlung

Für die Bilanzierung der Leasingobjekte gilt der Grundsatz, das gemäß § 246 I Handelsgesetzbuch (HGB) Vermögensgegenstände grundsätzlich in die Handelsbilanz des Eigentümers aufzunehmen sind. Falls der Vermögensgegenstand einem anderen als dem Eigentümer wirtschaftlich zuzurechnen ist, muss dieser den betreffende Vermögensgegenstand in seine Bilanz aufnehmen. Daraus folgt, dass das Leasingobjekt beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist, wenn die Konditionen des Leasingvertrags in der Summe ergeben, dass das stets beim Leasinggeber verbleibende Eigentumsrecht am Leasingobjekt nur noch eine Formalie ist. Laut einem bereits am 26.1.1970 ergangenen Grundsatzurteil des BFH gelten die Leitsätze für die steuerliche Regelung der Leasingverträge prinzipiell auch für die Handelsbilanz.

Wirtschaftsgüter sind in der Steuerbilanz desjenigen anzusetzen, dem das wirtschaftliche Eigentum an ihnen gehört. Erlasse des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Leasing regeln, wann Leasingverträge aus Sicht der Finanzbehörden so gestaltet sind, dass das wirtschaftliche Eigentum an einem Leasingobjekt auf den Leasingnehmer übergeht. Ist dies der Fall, muss der Leasingnehmer die geleasten Gegenstände in seine eigene Steuerbilanz aufnehmen und bilanzieren. Im Zweifel verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasinggeber, dem rechtlichen Eigentümer, der das Wirtschaftsgut dann in seiner Steuerbilanz ansetzen muss.

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