Die Legislative ist ein Teil des rechtsstaatlichen Grundsatzes, nach dem die Staatsgewalt von getrennten Trägern ausgeübt werden soll. Unterschieden wird dabei in die sogenannte horizontale und vertikale Gewaltenteilung. Die horizontale Gewaltenteilung umfasst die Legislative oder Gesetzgebung, die Exekutive oder Verwaltung und Judikative oder Rechtsprechung. Bei der vertikalen Gewaltenteilung sind der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden Träger der Staatsgewalt in einem föderalen Land wie der Bundesrepublik Deutschland.
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Die wichtigste Aufgabe der Legislative ist die Gesetzgebung, das heißt, die Verabschiedung und Beratung von Gesetzen im inhaltlichen und formellen Sinn. Eine weitere wichtige Funktion ist die Kontrolle der Judikative und der Exekutive. In einer repräsentativen Demokratie wie der Bundesrepublik bilden, anders als in Staaten mit direkter Demokratie, die Parlamente die Legislative.
In der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Ausübung der Legislative auf Bundesebene durch das Parlament, das heißt durch den Deutschen Bundestag. Bei bestimmten Gesetzgebungsverfahren, wie der Bundesgesetzgebung, bei denen die Mitwirkung der Bundesländer erforderlich ist, durch den Bundesrat als Organ des Bundes und den sogenannten Gemeinsamen Ausschuss. Auf der Landesebene ist die Legislative Aufgabe der Landesparlamente. Auf Stadt-, Kreis- und Gemeindeebene gibt es nach allgemeiner Auffassung keine Legislative. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Kommunen um Selbstverwaltungskörperschaften innerhalb der Landesexekutive des betreffenden Bundeslandes handelt. Im Sinne der Legislative sind Gemeinde- oder Stadträte daher keine Parlamente. Insofern genießen die Ratsmitglieder auch nicht die beispielsweise bei Landtags- oder Bundestagsabgeordneten übliche Immunität.
Für die Verabschiedung von Gesetzen auf Bundesebene müssen in Deutschland bestimmte Verfassungsorgane an der Gesetzgebung mitwirken. Die Regeln der Gesetzgebung sind in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, der GOBT und im Grundgesetz (GG) festgelegt. Das sogenannte Initiativrecht kann durch das Einbringen eines Gesetzentwurfes durch
ausgeübt werden. Gesetzesinitiativen von Mitgliedern des Bundestages müssen von zumindest einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten des Parlaments unterstützt werden. Diese Regelung sorgt dafür, das Gesetzentwürfe nicht von jedem Abgeordneten nach belieben eingebracht werden können,
Reicht die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ein, geht dieser Entwurf zunächst zur Stellungsnahme an den Bundesrat. Liegt die Stellungnahme vor, kann die Bundesregierung ihrerseits eine Gegenäußerung verfassen und den Gesetzentwurf anschließend in den Bundestag einbringen. Wird ein Gesetzentwurf vom Bundesrat eingebracht, ist dieser dem Bundestag durch die Bundesregierung vorzulegen. Ein Gesetzentwurf eines Bundestagsabgeordneten wird direkt vom Parlament beraten. Im Hauptverfahren folgen dann die erste, zweite und dritte Lesung, bei denen im Parlament über den Gesetzentwurf debattiert wird und eventuell Änderungen vorgenommen werden. Am Ende der dritten Lesung folgt die sogenannte Schlussabstimmung. Gemäß Art. 42 Absatz 2 Satz 1 GG muss der Bundestag mit einfacher Mehrheit einem Gesetzentwurf zustimmen, damit das Gesetz zustande kommt. Im Abschlussverfahren folgen dann noch die Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.