Lieferdatum / Leistungsdatum

Beim Lieferdatum beziehungsweise Leistungsdatum handelt es sich um jenes Datum, an dem ein Unternehmen eine Ware übergibt oder eine Dienstleistung erbringt. Speziell bei Lieferungen über Onlineshops ist das Lieferdatum der Tag, an dem das Paket in die Verantwortung des Paketdiensts oder des Spediteurs übergeht. Anders sieht es bei einem Verkauf in einem Ladengeschäft aus: Nehmen Kunden Waren sofort mit, ist der Einkaufstag das Lieferdatum.

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Bei Dienstleistungen gilt stets der Tag als Leistungsdatum, an dem eine Firma die Leistung fertigstellt. Bei einem Bauvorhaben kann sich die Arbeit über Wochen oder Monate strecken. Vielfach vereinbaren Unternehmen und Bauherren Teilabnahmen einzelner Leistungen. Entsprechend existieren mehrere Leistungsdaten.

Lieferdatum/Leistungsdatum
Beim Lieferdatum / Leistungsdatum handelt es sich um jenes Datum, an dem ein Unternehmen eine Ware übergibt oder eine Dienstleistung erbringt

Wie vermerkt man das Liefer- oder Leistungsdatum auf Rechnungen?

Firmen wählen zwischen unterschiedlichen Möglichkeiten. Sie können zum Beispiel bei einem Versandgut „Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum“ schreiben, sofern beide Daten identisch sind. Der Verweis auf den Lieferschein stellt in diesem Fall eine weitere Option dar. Sie können auch beide Daten separat festhalten. Bei Dienstleistungen bedarf es dagegen keiner genauen Angabe, es genügt die Nennung des Monats.

Wie muss eine Rechnung eigentlich genau aufgebaut sein?

Das Lieferdatum / Leistungsdatum bei Rechnungen für noch nicht erbrachte Leistungen

Manchmal ist es notwendig eine Rechnung zu stellen, noch bevor die eigentliche Leistung auch wirklich erbracht wurde. Zum Beispiel bei einer Abschlagszahlung. Folglich gibt es zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch kein Lieferdatum bzw. Leistungsdatum. Für diesen Fall gibt es eine Sonderregelung im :

5. Noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung:
Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts entsprechend § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung bei der Rechnungsstellung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben. Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 4).

Zusammengefasst: In diesen Fällen muss auf der Rechnung stehen, dass die Leistung bzw. die Lieferung noch nicht erbracht wurde. Wenn das Lieferdatum bzw. das Leistungsdatum bereits feststeht, aber noch in der Zukunft liegt, kann dieses bereits auf der Rechnung vermerkt werden.

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