Im Rahmen einer Lizenzierung wird Dritten durch den Rechteinhaber die Erlaubnis eingeräumt, ein Nutzungsrecht an gewerblichen Schutzrechten oder urheberrechtlichen Verwertungsrechten auszuüben. Die Lizenzierung bezieht sich in der Regel auf die Verwertung von technischen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern oder Sorten, das Halbleiterschutzrecht sowie die Nutzung von Marken, Geschmacksmustern und Schriftzeichen. Die Erteilung eines Nutzunrechtes durch den Rechteinhaber kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Grundlage der Lizenzierung ist ein Lizenzvertrag, in dem Art und Umfang der Verwertungsrechte für den Lizenznehmer festgelegt sind.
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Die Vergabe von Lizenzen für die Ausübung von Verwertungsrechten kann auf verschiedene Arten erfolgen:
Bei einer einfachen Lizenz räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer das Recht ein, den Lizenzgegenstand zu nutzen. Der Lizenzinhaber behält sich dabei vor, den Gegenstand der Lizenz selbst ebenfalls zu verwerten. Im Lizenzvertrag werden die Art und der Umfang der Nutzungsrechte schriftlich vereinbart. Bei einer einfachen Lizenz kann eine Lizenzierung an mehrere Lizenznehmer erfolgen.
Bei einer ausschließlichen oder exklusiven Lizenz erfolgt die Einräumung der Verwertungsrechte an einen einzelnen Lizenznehmer. Dabei werden alle anderen von der Nutzung des Gegenstandes der Lizenz ausgeschlossen. Hierzu gehört in der Regel der Lizenzgeber selbst. Das heißt, der Rechteinhaber darf nach der Erteilung einer ausschließlichen Lizenz keine Nutzungsrechte mehr wahrnehmen.
Beispiele für eine Lizenzierung nach dem Gegenstand der Lizenz sind Produktlizenzen, Produktionslizenzen, Vertriebslizenzen oder Markenlizenzen. Diese Lizenzen können sowohl ausschließliche wie auch nicht ausschließliche Lizenzen sein. So kann beispielsweise bei einer Produktionslizenz der Verkauf und Vertrieb der produzierten Waren durch den Produzenten ausgeschlossen werden. Die Verwertungsrechte beziehen sich in diesem Fall allein auf das Recht, den Lizenzgegenstand herzustellen. Ähnlich ist es bei Vertriebslizenzen, die Lizenznehmer ausschließlich zum Vertrieb der Güter berechtigt, ein Recht die Güter zu produzieren jedoch ausschließt. Vertriebslizenzen können zudem auf ein bestimmtes Vertriebsgebiet beschränkt oder unbeschränkt erteilt werden.
Die Lizenzierung von Nutzungsrechten erfolgt in der Regel gegen eine Lizenzgebühr, die der Lizenznehmer an den Rechteinhaber bezahlen muss. Beide Vertragsparteien sind bei der Vereinbarung der Höhe der Lizenzgebühren an keine Regelungen gebunden. Die Bemessung der Gebühren orientiert sich in den meisten Fällen am Umsatz oder an der Absatzmenge des Lizenzgegenstandes. Lizenzgebühren diese Art werden als Umsatzgebühren oder Stücklizenzgebühren bezeichnet. Gegebenenfalls kann die Lizenzgebühr gestaffelt werden und es ist möglich, einen garantierten Mindestbetrag festzusetzen. Mit einem garantierten Mindestbetrag soll vermieden werden, dass der Lizenznehmer die Verwertungsrechte nicht ausübt und so verhindert, dass ein bestimmtes Produkt in den Markt kommt.
Lizenzen sind in der Handelsbilanz eines Unternehmens als immaterielles Anlagegut aktivierbar. In der Steuerbilanz ist eine Lizenz als immaterielles Wirtschaftsgut aktivierungspflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass die Lizenz mit einer einmaligen Zahlung käuflich erworben worden ist.