Die Lohnfortzahlung ist die gesetzlich vorgeschriebene Zahlung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. In Deutschland sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt an den betroffenen Arbeitnehmer für in der Regel 42 Tage (6 Wochen) weiter zu bezahlen. Das 1994 in Kraft getretene Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt die Einzelheiten der Lohnfortzahlung bei Krankheit.
Einkaufen, Konzertbesuch, Sport: Was dürfen Arbeitnehmer, wenn sie krank geschrieben sind? Im Billomat Magazin klären wir diese Frage.
Grundsätzlich hat jeder gewerbliche Arbeitnehmer und jeder Angestellte einen Anspruch auf die Zahlung seines Lohnes bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles. Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder, wenn sich sein Gesundheitszustand durch eine Fortsetzung seiner Tätigkeit verschlechtern würde, besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dabei ist unter anderem vom ausgeübten Beruf abhängig, wann tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Höhe der Zahlung beträgt 100 % des durchschnittlichen Lohnes ohne Überstunden und Schichtzulagen. Regelmäßig geleistet Überstunden werden jedoch berücksichtigt. Eventuell gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld findet dagegen keine Berücksichtigung.
Arbeitgeber sind laut § 3 EntgFG von der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall befreit, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 4 Wochen besteht. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Lohnzahlung. Ebenfalls besteht keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer selbst verschuldet wurde. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise einen Verkehrsunfall aufgrund von Alkoholkonsum oder grober Fahrlässigkeit verursacht und dabei verletzt wird, braucht der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung zu leisten.
Die Pflichten des Arbeitnehmers bei einer Arbeitsunfähigkeit sind ebenfalls im EntgFG geregelt. Zu den Pflichten zählen die Anzeigepflicht und die Nachweispflicht. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vorlegen, wenn diese länger als drei Tage dauert. Die Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel innerhalb von 4 Tagen durch die Vorlage eines ärztlichen Attests gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
Bei Krankheit muss der Arbeitgeber das Gehalt für maximal sechs Wochen weiter bezahlen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Woche dauert, zahlt die Krankenkasse ein geringeres Krankengeld an den Arbeitnehmer. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit werden zusammengezählt und auf bis zu 6 Wochen addiert, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres mehrfach wegen der gleichen Krankheit arbeitsunfähig wird. Es sein denn, der Abstand zwischen den Erkrankungen beträgt mehr als 6 Monate.