Lohnlisten enthalten eine detaillierte Aufstellung aller Brutto-Geldleistungen und geldwerter Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer. Hier werden für jeden Arbeitnehmer alle Lohnbestandteile wie Brutto-Geldleistungen und geldwerte Leistungen geordnet aufgeführt. Die Zusammenfassung enthält nach Arbeitnehmern geordnet die einzelnen Lohnkosten für eine Lohnperiode, in der Regel für einen Kalendermonat. Zu den Angaben in den Lohnlisten gehören der Brutto-Arbeitslohn, die Abzüge vom Bruttolohn, den Netto- und den Restlohn sowie eventuell gewährte geldwerte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Die in den Lohnlisten ermittelten Summen der einzelnen Lohnbestandteile dienen in vielen Unternehmen als Grundlage für die entsprechend Buchungen in der Finanzbuchhaltung.
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Durch die tabellarische Zusammenfassung aller monatlich anfallenden Leistungen und Abgaben für Arbeitnehmer wie Bruttolohn, Lohnsteuer und Sozialabgaben bieten Lohnlisten und Lohnjournale einen schnellen Überblick über die im Unternehmen anfallenden Lohnkosten. Durch die Aufgliederung der Lohnbestandteile je Mitarbeiter und die in die einzelnen Sparten der gesetzlichen Abgaben (Lohnsteuer und Sozialversicherung) unterteilten Listen kann einfach abgelesen werden, wie viel Lohn- und Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag für jeden einzelnen Arbeitnehmer abzuführen sind. Zudem ermöglichen die summierten Spalten einen direkten Vergleich der Lohnkosten in verschiedenen Abrechnungsperioden.
Nach § 80 Abs. 2 S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist der sogenannte Betriebsausschuss des Betriebsrates eines Unternehmens mit mehr als 9 Betriebsratsmitgliedern oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss jederzeit berechtigt, in die Listen mit den Bruttolöhnen und -gehältern der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter Einblick zu nehmen. Hat der Betriebsrat weniger als neun Mitgliedern, kann der Betriebsratsvorsitzenden oder ein durch Betriebsratsbeschluss bestimmtes Mitglied des Betriebsrates Einblick in die Lohnlisten nehmen. Durch das Recht auf Einblick in die Lohnlisten soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, mögliche Ungleichbehandlungen einzelner Mitarbeiter oder die Eingruppierung der Mitarbeiter in bestimmte Lohn- und Gehaltsgruppen zu überprüfen und die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den Arbeitgeber zu kontrollieren.
Der Betriebsrat ist der allgemein anerkannte und gerichtlich bestätigte Hüter der Lohngerechtigkeit und Lohntransparenz in einem Unternehmen. Daher darf der Betriebsrat oder der Betriebsausschuss ohne einen besonderen Anlass Einblick in die Lohnlisten nehmen. Allerdings ist eine missbräuchliche Ausnutzung dieses Rechts zum Beispiel durch eine wöchentlich verlangte Einsichtname ohne Grund nicht gestattet. Ebenso kann der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Einblick in die Lohn- und Gehaltslisten leitender Angestellter verweigern. Leitende Angestellte sind keine Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung. Sie werden daher nicht durch den Betriebsrat vertreten.
Zudem hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf eine Aushändigung der Lohn- und Gehaltslisten. Notizen dürfen jedoch gemacht werden. Anders als oft angenommen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Einsichtnahme auch nicht alleine lassen. Eine vom Arbeitgeber bestimmte Person kann und darf bei der Einsichtnahme anwesend sein. Gestört werden darf der Betriebsrat jedoch nicht. Das Recht auf Einblick erstreckt sich auch auf Lohnlisten, die elektronisch gespeichert werden.