Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten sind eine Art der indirekten Arbeitskosten, welche dem Arbeitnehmer nicht direkt ausgezahlt wird. Sie machen für Unternehmer bei der Beschäftigung von Arbeitskräften einen nicht unerheblichen Teil der Gehälter aus und sichern die Arbeitnehmer in allen wichtigen Versicherungskassen ab. Auch Kosten rund um Berufsbekleidung und Weiterbildung können zu den Lohnnebenkosten gerechnet werden. Die Abführung der Lohnnebenkosten ist, auch für Mini- und Nebenjobs, verpflichtend.

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Verpflichtung und Abführung

Die Zahlung der Lohnnebenkosten durch den Arbeitgeber ist für alle Arbeitsverhältnisse die der Sozialversicherungspflicht unterliegen verbindlich. Die Pflicht gilt demnach für Anstellungen, Beamtenverhältnisse, aber auch Minijobs zu 400 Euro. Selbstständige müssen für ihre Versicherungszahlungen selbst aufkommen, sie schlagen die notwendigen Anteile idealerweise auf ihren Stundenlohn auf bei der Erstellung verbindlicher Angebote.

Die Sozialversicherungspflicht wurde erlassen, um die generellen Versicherungskosten innerhalb des Sozial- und Gesundheitssystems zu senken. Dafür sorgt die gleichmäßige Verteilung der Zuschüsse pro Person statt der Umlage auf den Einzelnen im Falle einer Bedürftigkeit oder Ausschüttung.

Zusammensetzung und Posten

Die Lohnnebenkosten setzen sich aus zwei Anteilen zusammen, von denen je ein Teil durch den Arbeitgeber und ein Teil durch den Arbeitnehmer übernommen wird. Sie sind gesetzlich bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 64.800 Euro Jahresgehalt brutto im Osten und 74.400 Euro im Westen der Bundesrepublik gedeckelt. Abgesehen von der Unfallversicherung teilen sich die Kosten im Verhältnis 50:50 zwischen den beiden Parteien auf.

  • Krankenversicherung: 14,6% (je 7,3%)
  • Pflegeversicherung: 2,35% (je 1,175%)
  • Arbeitslosenversicherung: 3% (je 1,5%)
  • Rentenversicherung: 18,71% (je 9,35%)

Die Unfallversicherungsbeiträge bemessen sich nach dem Arbeits- / Unfallrisiko. Die Beiträge selbst ändern regelmäßig.

Häufig zu den Lohnnebenkosten gerechnet werden außerdem:

  • Umzugs- und Ausstattungskosten
  • Berufsbekleidung, Werkzeug und Technik
  • Anwerbungskosten
  • Weiterbildungs- und Ausbildungskosten

Diese Ausgaben sind jedoch variabel, während die fixen Nebenkosten stets in gleicher Höhe basierend auf dem Gehalt abgeführt werden.

Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit besteht dann, wenn ein Unternehmen einen Selbstständigen exklusiv beschäftigt, sein einziger Auftraggeber ist und dadurch keine Sozialabgaben bzw. Lohnnebenkosten zahlen muss. Die Sozialversicherungspflicht würde bei dieser Art von Beschäftigung in voller Höhe greifen. Die Einsparung für das Unternehmen lohnt sich jedoch nur auf den ersten Blick. Schlägt der Selbstständige die Kosten nicht auf seine Angebote auf, sparen der Arbeitgeber bis zu einem Viertel der Kosten pro Mitarbeiter ein.

Auf lange Sicht lohnt sich die Scheinselbständigkeit jedoch für beide Partner nicht. Nicht nur sind bei Entdecken gesetzlich hohe Strafzahlungen fällig, die Behörde kann auch eine Umwandlung der Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis verlangen. Gleichzeitig entgehen dem Freelancer die dringend benötigten Anteile, die er selbst an die Versicherungen abführen muss, welche für Selbstständige meist deutlich kostenintensiver in den Monatsbeiträgen sind, denn für Angestellte. Selbstständige sind daher gesetzlich in der Pflicht, selbst einzuschätzen, ob es sich bei ihrer dauerhaften Zusammenarbeit um eine Scheinselbstständigkeit handelt und sollten den Unternehmen dann eine Anstellung vorschlagen, wenn der Status kritisch erscheint.