Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer und insofern keine eigenständige Steuerart. Sie wird als sogenannte Quellensteuer auf Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von Arbeitnehmern erhoben. Mit der Lohnsteuerleisten Arbeitnehmer und Angestellte eine monatliche Vornusszahlung auf die insgesamt für ein Steuerjahr zu erwartende Einkommensteuer an das Finanzamt. Die Lohnsteuer wird von den Arbeitgebern vom Bruttolohn und -gehalt einbehalten und an des Finanzamt abgeführt. Die Höhe der Steuerzahlung richtet sich im Wesentlichen nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers und der Höhe des monatlichen Einkommens.
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Steuerklassen als Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer
In der Bundesrepublik Deutschland dienen sechs Steuerklassen als Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. In die Steuerklasse I werden insbesondere ledige Arbeitnehmer eingeordnet. Steuerklasse II ist für alleinerziehende Elternteile mit einem Entlastungsbetrag maßgebend. Verheiratete Arbeitnehmer haben in Deutschland eine Wahlmöglichkeit zwischen 3 Kombinationen der Steuerklassen. Möglich sind die Kombinationen der Steuerklasse III/V, IV/IV und seit 2010 auch IV (Faktor) / IV (Faktor). Welche Steuerklasse für welchen der beiden Ehegatten sinnvoll ist, ist von der Höhe des jeweiligen Einkommens abhängig und sollte mit einem Steuerberater besprochen werden. Bei der Kombination IV (Faktor) / IV (Faktor) und der Anwendung des Faktorverfahrens können beide Ehepartner im gleichen Maße von bestimmten Steuerentlastungen durch Kinder, Versorgungspauschalen und andern profitieren und die Höhe der Lohnsteuer mindern.
Die Steuerklasse VI ist maßgebend für die Steuerberechnung bei Arbeitnehmern, die regelmäßig von mehreren Arbeitgebern Lohn oder Gehalt erhalten. Klasse VI gilt in diesen Fällen allerdings erst für das 2. und für alle weiteren Arbeitsverhältnisse. In Fällen, in denen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber keine für die Steuererhebung erforderlichen Angaben wie das Geburtsdatum und die lebenslange Identifikationsnummer machen, erfolgt ebenfalls eine Eingruppierung in die Steuerklasse VI.
Steuerfreibetrag, Steuersätze und Steuerprogression
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Einkommen erst ab einer bestimmten Höhe der Einkommensteuer unterliegen. Der Grundfreibetrag ist abhängig von der Steuerklasse:
- Steuerklasse I: ein Grundfreibetrag für ledige Arbeitnehmer
- Steuerklasse III: zwei Grundfreibeträge für beide Ehepartner
- Steuerklasse V: kein Grundfreibetrag für einen Ehepartner
- Steuerklasse IV: jeweils ein Grundfreibetrag für jeden Ehepartner
Der steuerfreie Grundbetrag liegt aktuell (2018) bei einem jährlichen Einkommen von 9.000 Euro für ledige und 18.000 Euro für verheiratet Arbeitnehmer. Übersteigt das Einkommen diesen Grundfreibetrag, ist auf den den Grundfreibetrag übersteigenden Betrag eine Einkommensteuer in Höhe von 14 Prozent zu leisten. Wegen der Steuerprogression steigt der Steuersatz mit dem Einkommen bis zum Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent für Einkommen ab 53.666 Euro jährlich. Der Steuersatz der sogenannten Reichensteuer beträgt zurzeit 45 Prozent für Einkommen über einem Jahresbetrag von 250.731 Euro.
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich
Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich wird die Erhebung der Lohnsteuer für ein Kalenderjahr abgeschlossen. Im Rahmen des Jahresausgleichs wird die vom Arbeitslohn einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.