Die Lohnsteuererklärung ist eine freiwillig von Arbeitnehmern mit Einkünften aus einer nicht selbstständigen Arbeit abgegebene Steuererklärung. Bei Arbeitnehmern mit Einkünften aus einer nicht selbständigen Arbeit ist Anfang der 1990er Jahre die Lohnsteuererklärung anstelle des bis dahin üblichen automatischen Lohnsteuerjahresausgleichs durch das Finanzamt getreten. Die Lohnsteuererklärung ist eine in den meisten Fällen freiwillige Steuererklärung und wird daher als Antragsveranlagung bezeichnet. Wird keine Steuererklärung abgegeben, gehen die Finanzbehörden davon aus, dass mit der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer die Steuerschuld beglichen ist.
Im allgemeinen Verständnis ist die Lohnsteuer die Steuer, die gewerbliche Arbeitnehmer für den erhaltenen Lohn entrichten müssen. Angestellte beziehen ein Gehalt und keinen Lohn und unterliegen daher der Einkommensteuer. Die Finanzbehörden sehen die Lohnsteuer dagegen als einen Teil oder eine Untergruppe der Einkommensteuer. Aus diesem Grund gibt es sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer wie auch für Angestellte eine Lohnsteuerkarte und keine Einkommensteuerkarte für Angestellte. Aus Sicht des Finanzamtes bezahlen demnach alle Arbeitnehmer, ob Angestellte oder gewerbliche Arbeitnehmer, Lohnsteuer. Erzielen gewerbliche Arbeitnehmer noch weiter Einkünfte, beispielsweise in Form von Kapitalerträgen oder aus Vermietungen, unterliegen sie automatisch der Einkommensteuer und können keine Lohnsteuererklärung mehr abgeben. Aus der Lohnsteuererklärung wird in diesen Fällen eine Einkommensteuerklärung und die Lohnsteuer wird zu einem Teil der Einkommensteuer.
In den meisten Fällen bezahlen steuerpflichtige Arbeitnehmer mehr als sie müssten. Zuviel gezahlt Steuern können dann nur durch die Abgabe der Lohnsteuererklärung vom Finanzamt zurückgefordert werden. Insbesondere lohnt sich die Abgabe der Steuererklärung, wenn im Laufe des Jahres Betreuungskosten für Kinder, Unterhaltszahlungen oder Kosten für Krankheiten angefallen sind. Zudem können Handwerkerrechnungen, die Kosten für eine Haushaltshilfe in Grenzen sowie Kirchensteuern und Spenden über einem Betrag von mehr als 36 Euro im Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die größten Steuererstattungen ergeben sich für Arbeitnehmer in der Regel, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR übersteigen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Kosten für die Fahrten zur Arbeit entstanden sind oder Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Ausgaben für Berufsbekleidung sowie Fortbildungsmaßnahmen erforderlich waren.
Wenn Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss die Erklärung bis zum 31. Mai des folgenden Jahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Arbeitnehmer selbst können eine Fristverlängerung bis zum 30. September beantragen. Wird ein Steuerberater mit der Ausfertigung der Steuerklärung beauftragt, kann die Frist auf Antrag des Steuerberaters bis zum 31. Dezember verlängert werden. Arbeitnehmer, die ihre Lohnsteuererklärung freiwillig abgeben, haben dazu bis zu 4 Jahre Zeit.
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