Ein Mahnbescheid kann nur in dem Fall auf schriftlichen Antrag vom zuständigen Mahngericht nach § 688 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erlassen werden, wenn der Gläubiger gegenüber einem Schuldner – oder auch Debitor – Anspruch auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages hat. Der Erlass eines Mahnbescheids erfolgt im Zuge eines gerichtlichen Mahnverfahren, wenn der Schuldner sich nach § 286 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Zahlungsverzug befindet.
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Ein sogenannter Schuldverzug oder Zahlungsverzug liegt nach § 286 Absatz 1 Satz 1 BGB dann vor, wenn der Schuldner auf eine, nach der Fälligkeit einer Leistung, ergangene Mahnung des Gläubigers die Zahlung nicht leistet. Um in Schuldverzug zu geraten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Dies sind unter anderem
Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist die Zustellung einer Mahnung nach § 286 Absatz 2 BGB entbehrlich, damit ein Debitor in Verzug gerät.
Ein Mahnbescheid kann nur bei dem für das jeweilige Bundesland zuständigen Amtsgericht, das die Funktion des Mahngerichtes ausübt, beantragt werden. Der Antrag muss in Schriftform erfolgen. Das Formular für den Antrag ist beim Amtsgericht erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen und ausgefüllt werden. Im Formular müssen ausführliche Angaben zur Person der Antragsteller, zu Person des Schuldners und zu den fälligen Leistungen gemacht werden. Hierbei muss der genaue Betrag sowie der Grund der Forderung angegeben werden. Hinzu kommen noch Angaben zu Zinsforderungen und wann diese Zinsen fällig sind. Zudem muss angegeben werden, bei welchem Gericht der Gläubiger im Falle eines Widerspruchs durch den Debitor die Forderung auf dem Klageweg durchsetzen will. Wichtig ist dabei, dass der Debitor über eine sogenannte zustellfähige Adresse verfügt. An eine Adresse im Ausland kann ein Mahnbescheid in der Regel nicht zugestellt werden. Der ausgefüllte Mahnbescheid kann beim Mahngericht persönlich oder auf dem Postweg eingereicht werden.
Mit Einreichen des Mahnbescheids beginnt das Mahnverfahren und das Mahngericht erhebt Kosten in Form einer Gerichtsgebühr für die Bearbeitung, die zunächst vom Antragsteller zu entrichten ist, nach Vollstreckung jedoch vom Antragsgegner zurückgefordert werden kann. Der Mahnbescheid wird vom Gericht erlassen und dem Schuldner zugestellt, wenn die Gebühr eingezahlt wurde. Eine Überprüfung, ob die Forderung tatsächlich besteht, erfolgt weder bei Erlass, noch im weiteren Mahnverfahren.
Der Debitor hat nach der Zustellung zwei Wochen Zeit gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Erfolgt kein Widerspruch, kann der Gläubiger nach Ablauf der Zweiwochenfrist einen Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht beantragen, der ohne weiteres Gerichtsurteil vollstreckbar ist. Der Mahnbescheid verliert seine Wirkung, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids beantragt wird und das Mahnverfahren endet somit.