Mahngebühren

In § 280 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden in Verbindung mit § 286 BGB Mahnkosten als Verzugsschaden bezeichnet, die einem Gläubiger durch die Rechtsverfolgung eines säumigen Schuldners entstehen. Für diesen Verzugsschaden kann der Gläubiger einen Schadenersatz vom Schuldner verlangen. Dabei muss der Gläubiger jedoch beachten, dass sich die auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagenen Mahngebühren im wirtschaftlich zweckmäßigen und notwendigen Rahmen bewegen. Zu den Kosten, für die ein Gläubiger einen Schadenersatz verlangen kann, zählen die Kosten für den Druck einer Mahnung, Portokosten und Materialkosten. Diese Kosten werden in einem pauschalen Betrag auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen. Eine Aufgliederung der Kosten ist nicht erforderlich. Die Kosten die dem Gläubiger für sein Personal bei der Anfertigung oder Auslieferung einer Mahnung entstehen, können nicht berechnet und nicht vom Schuldner zurückverlangt werden.

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Ab wann können Mahngebühren verlangt werden?

In Deutschland ist die Erhebung von Mahngebühren ab der ersten Mahnung möglich. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger für den Versand einer Zahlungserinnerung keine Gebühren verlangen darf. Grundsätzlich ist die erste Zahlungsaufforderung eines Gläubigers an einen Schuldner als Zahlungserinnerung und nicht als erste Mahnung anzusehen. Einer Mahnung geht immer eine Zahlungserinnerung voraus.

In welcher Höhe können Mahngebühren verlangt werden?

Die Höhe der Mahngebühren ist vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht geregelt. Daher ist die Höhe immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten. Im Allgemeinen werden Mahnkosten in Höhe von ca. 2,50 bis zu maximal 10,- Euro von den Gerichten als angemessen angesehen. Zudem gilt auch eine Differenzierung und stufenweise Anhebung der Mahngebühren für die erste, zweite und dritte Mahnung als gerechtfertigt. Hierbei gelten Beträge von 2,50 bis 5,00 Euro für die erste Mahnung, zwischen 5,00 und 7,50 Euro für die zweite Mahnung sowie 7,50 bis 10,00 Euro für eine dritte Mahnung als angemessen. Die Forderung von Mahngebühren, die diese Beträge übersteigen, haben, ebenso wie Forderungen nach Ersatz der im Zusammenhang mit einer Mahnung entstandenen Personal- und Technikkosten, in der Regel vor den Gerichten keinen Bestand.
 

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