Durch die Margenbesteuerung sind Reiseleistungen innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft EU mit einer Umsatzsteuer zu belegen. Die Marge meint dabei die Differenz zwischen dem Nettoverkaufspreis der Reise und dem Netto-Einkaufspreis der Reiseleistung. Die Reiseanbieter wie Reisebüros oder Veranstalter zahlen nach deutschem Recht keine Umsatzsteuer auf die Reise, sehr wohl aber nach dem abweichenden europäischen Umsatzsteuerrecht. Die Margenbesteuerung ist seit ihrer Einführung 1980 umstritten und wird immer wieder zur Überarbeitung auf europäischer Ebene vorgeschlagen.
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Die Margenbesteuerung im deutschen Recht trat zum 1. Januar 1980 in Kraft, nachdem im Rahmen der EU-Richtlinienänderung 1987 die 6. EG-Richtlinie beschlossen worden war, nach der ab sofort eine Umsatzsteuer auf Reiseleistungen unter Artikel 26 verpflichtend wurde. Deutschland hatte bis dahin nicht über eine eigene Regelung der Margenbesteuerung entschieden und klärte daraufhin in einem vierjährigen Verfahren in Zusammenarbeit des BMF und deutschen ReiseVerbandes DRV die Details eines praxisnahen Gesetzesentwurfes. Die heutige Sonderform der Reisebesteuerung ist ein Kompromiss dieser Beratung zu Praxisfällen und Wirtschaftlichkeit der Reisesteuer.
Die Einführung der neuen Gesetzesentwürfe der Margenbesteuerung machten Reisen für den Endverbraucher deutlich günstiger und deckelten die Aufschläge durch Reiseanbieter. Die Umsatzsteuerbelastung konnte von rund 13% (bei 16%) und 16% (bei 19% Besteuerung) auf 3-5% des eigentlichen Reisepreises gesenkt werden. Hotelleistungen und grenzüberschreitende Beförderungen wurden steuerlich entlastet, bei Letzteren entfällt die Steuer teils durch die EU-Richtlinie komplett. Durch die Abschaffung der Vorsteuerverpflichtung auf Reisevorbereitungen reduzierte sich der Arbeitsaufwand für Veranstalter erheblich.
Die Margenbesteuerung wurde auch geschaffen, um ein steuerliches Gleichgewicht für alle EU-Mitgliedsstaaten herzustellen. Die individuelle Umsatzsteuer in den Reiseländern war zuvor besonders für Staaten, die von hohem Tourismusaufkommen profitieren eine ungerechte Gewichtung zu ihren Gunsten, während Länder die den Hauptteil der Reisenden stellten, einen hohen Umsatzsteueraufwand verbuchten. Würde die Besteuerung zu der immer wieder in der Diskussion vorgeschlagenen Regelbesteuerung finden, würde dies in Deutschland für Reisende und Veranstalter 15 bis 25% Umsatzsteuer und damit den Anstieg der Gesamtkosten für Reisen um bis zu 20% bedeuten. Europaweit würde für Reiseveranstalter ein Organisationschaos entstehen, welches die EU-Richtlinie seit über dreißig Jahren unter Kontrolle hält.
Die Margenbesteuerung ist im Umsatzsteuergesetz UStG nach § 25 und in Artikel 306 ff des MwStSystRL geregelt. Die Formulierungen basieren auf den EU-weiten Vorgaben. Das Gesetz legt die Höhe der Marge fest und regelt, für wen welche Sätze gelten. Reisebüros sind von der Umsatzsteuer in Deutschland nicht gesondert betroffen, sie wird nur auf die Reiseleistung erhoben. Der Veranstalter selbst unterliegt bei EU-Reisen dem Normalsteuersatz, den er an das Finanzamt abführt. Die Höhe der Steuersätze richtet sich nach dem Firmensitz des Veranstalters.