Der Mindestlohn bildet die gesetzlich und tariflich festgesetzte Untergrenze der Entlohnung für verschiedene Branchen und Niedriglohnstellen. Im Jahr 2018 lag er in Deutschland bei 8,84 Euro pro Stunde. In der niedrigsten Lohnstufe sollte dadurch für Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von rund 1.414 Euro eine Existenzgrundlage gesichert werden. Im Jahr 2020 beträgt das Mindestlohngehalt bei 160 Monatsstunden und 9,35 Euro Stundenlohn insgesamt 1.496 Euro.
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Um den Mindestlohn einzuführen, hat der Gesetzgeber das Mindestlohngesetz MiLoG erlassen. In § 1 MiLoG bestimmt der Gesetzgeber, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts hat, das mindestens der Höhe des Mindestlohns entsprechen muss. Die Bundesregierung kann die Höhe des Mindestlohns regelmäßig anhand einfacher Rechtsverordnungen gemäß der Vorschläge einer ständigen Kommission den allgemein steigenden Lebenshaltungskosten anpassen.
In Deutschland wurde der gesetzliche Mindestlohn im Jahr 2015 trotz aller Proteste der Arbeitgeber eingeführt. Von Seite der Unternehmen wurde argumentiert, dass Unqualifizierte, Praktikanten und Hilfsarbeiter dadurch nicht mehr einstellbar wären. In der Praxis wurde die Mindestentlohnung seither von zahlreichen Branchen durch Zeitarbeit und Tätigkeiten gegen „Aufwandsentschädigung“ umgangen.
Ursprünglich sollte durch die Mindestlohngrenze ein Rahmen festgeschrieben werden, der ein eigenständiges Leben ermöglicht. Vor 2015 lagen die Löhne in vielen Bereichen des täglichen Leben, für Reinigungskräfte, Hausmeister, Fabrikarbeiter und Zusteller, unter den damals eingeführten 8,50 Euro pro Stunde. Auch heute sind viele Gruppen noch von der Mindestlohnzahlung ausgenommen, ein Umstand den Arbeitnehmerverbände kritisieren. Das Existenzminimum von 1.178,59 Euro (Stand 2020) pro alleinstehender Person ist jedoch neben dem Job auch durch Sozialzuschüsse wie ALG II und andere Leistungen gesichert.
Arbeitnehmer sind auf eine regelmäßige und ausreichende Zahlung ihrer Löhne durch den Arbeitgeber angewiesen. In Deutschland können sie auf verschiedene Rechtsmittel zurückgreifen, wenn die Zahlungen ausbleiben und ihre Existenz bedroht ist. Für zu niedrige Löhne galt dies bis 2015 nicht. Heute sind sich Unternehmer dahingehend einig, dass es keine Arbeit gibt, die einen Gewinn generiert, der zu niedrig ist, um Mindestlohn zu zahlen.
Die Mindestlohnkommission überwacht die Entwicklungen im Angestelltensektor und gleicht sie jährlich mit den Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik ab. So wird die Mindestentlohnung pro Stunde je nach Wirtschaftslage und Kosten von Unterbringung und Grundversorgung mit Lebensmitteln, Kleidung und medizinischer Betreuung stets so korrigiert, dass er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen Sinn ergibt. Derzeit steigt der Mindestlohnsatz.
Im Jahr 2020 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,35 Euro pro Stunde. Aufgrund der Empfehlung der Mindestlohnkommission soll er auch nach dem Jahr 2020 in weiteren vier Stufen bis zum Jahr 2022 kontinuierlich ansteigen. Demnach soll der Mindestlohn von 2020 bis Ende 2022 um insgesamt 11,8% zunehmen und sich gemäß folgender Übersicht entwickeln:
Zeitraum | Höhe Mindestlohn in Euro |
Kalenderjahr 2020 | 9,35 |
1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 | 9,50 |
1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 | 9,60 |
1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022 | 9,82 |
1. Juli 2022 bis 31.12.2022 | 10,45 |
Nach der Einführung des Mindestlohngesetzes gelten aufgrund der Tarifautonomie in Deutschland unterschiedliche Mindestlöhne, die sich mit dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn und den Branchenmindestlöhnen in zwei zentrale Gruppen aufteilen.
Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von aktuell 9,35 Euro pro Stunde (Stand 2020) beziffert die Untergrenze für den Stundensatz, der in Deutschland für Lohnarbeit in jeder Branche gezahlt werden muss.
Der Gesetzgeber hat in seinem Mindestlohngesetz die Tarifautonomie berücksichtigt. Diese ermöglicht es den Tarifparteien, die in Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bestehen, Löhne für verschiedene Branchen unabhängig von gesetzlichen Vorgaben zu vereinbaren und als Tariflohn für bestimmte Berufsgruppen vorzuschreiben. Daher hat der Gesetzgeber neben dem allgemeinen Mindestlohn bestimmt, dass die Tarifautonomie Gültigkeit behält, jedoch im Rahmen des MiLoG eingeschränkt ist. So können bestimmte Branchen eigene branchenbezogene Untergrenzen für die Löhne ihrer Berufsgruppen festsetzen, solange ihre Beträge den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
Die Branchenmindestlöhne haben für alle Betriebe Gültigkeit, die in den betroffenen Branchen tätig sind. Auch Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind, aber einer bestimmten Branche angehören, müssen sich nach den Branchenmindestlöhnen ausrichten. In den folgenden Branchen müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern Mindestlöhne bezahlen:
Quelle der Daten: WSI-Tarifarchiv, Deutscher Gewerkschaftsbund (Stand Juli 2020)
Ausgenommen vom Mindestlohn sind einige Gruppen, die den Betrieben anfangs keine hohen Gewinne einbringen. Dazu zählen Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende, Langzeitarbeitslose im ersten Halbjahr nach Neueinstieg, schulische und Orientierungs-Praktikanten, Jugendliche in Einsteigsqualifizierung und ehrenamtlich Tätige. Zeitarbeiter erhalten einen Mindestlohn, werden jedoch durch Abzug der Vermittlungsprovision und Einschränkung der vertraglichen Sicherheit benachteiligt. Der Mindestlohn wird zudem bei ausländischen Hilfskräften nicht ausreichend überprüft.
Der Gesetzgeber hat einige Gruppen Berufstätiger von der Gültigkeit der Mindestlöhne ausgenommen. Dieser Vorgabe folgen die Branchenmindestlöhne nicht. So erhalten zum Beispiel minderjährige Beschäftigte oder Langzeitarbeitslose, die in einer der Branchen tätig sind, für die Branchenmindestlöhne gelten, den dort üblichen Mindestlohn. Berufstätige in den Branchen mit Branchenmindestlohn müssen nicht auf den festgesetzten Stundenlohn verzichten – anders als Minderjährige oder Langzeitarbeitslose in einem Beruf, für den lediglich der gesetzliche Mindestlohn gilt.
Der Mindestlohn, den der Gesetzgeber festgelegt hat, bezeichnet ebenso wie die Mindestlöhne der Branchen den Bruttolohn. Von dem monatlichen Gehalt, das sich daraus ergibt, sind Steuern und Abgaben abzuführen. Die folgenden Steuern und Sozialleistungen werden von den Mindestlöhnen in Abzug gebracht:
Wie hoch die Mindestlohngehälter nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben am Ende tatsächlich ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel von der Steuerklasse, der Anzahl der Kinder, dem Familienstand oder vom Bundesland, in dem die Besteuerung stattfindet. Unter Berücksichtigung aller Faktoren, die zu unterschiedlichen Mindestlohngehältern führen, ergibt sich ein geschätzter Mittelwert für den gesetzlichen Mindestlohn, der in einer Spanne zwischen ungefähr 1120 Euro bis 1320 Euro liegt.
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