Der Begriff Mitunternehmerschaft wird im Steuerrecht verwendet und bezeichnet die Eigenschaft einzelner Gesellschafter einer Personengesellschaft, die gemeinsam ein Unternehmen führen und am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt sind. Beispielsweise wird der Begriff der Mitunternehmerschaft auf die Gesellschafter einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder einer KG (Kommanditgesellschaft) angewendet. Damit eine Personengesellschaft für den einzelnen Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft begründet, müssen mehrere vom Gesetzgeber definierte Voraussetzungen gegeben sein.
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Der Begriff der Mitunternehmerschaft wird in erster Linie in Steuerrecht verwendet. Eine Definition des Begriffs durch den Gesetzgeber gibt es jedoch nicht. Entstanden ist die Bezeichnung im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof (BFH), der Oberste Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle, hat vor einigen Jahren die wichtigsten Kriterien für Mitunternehmerschaften erstmals beschrieben. Laut der Beschreibung des BFH liegt eine Mitunternehmerschaft vor, wenn mehrere Personen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und in Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall mit einem Unternehmen auf „Gedeih und Verderb verbunden sind“. Das heißt, wenn diese Personen ein Unternehmen auf eigene Gefahr und auf eigene Rechnung gemeinsam führen. Ist dies gegeben, dann ist jeder Gesellschafter ein Mitunternehmer und wird durch den Gesetzgeber hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung einem Einzelunternehmer gleichgestellt.
Wird eine betriebliche Tätigkeit nicht im Rahmen eines Einzelunternehmens ausgeübt, sondern als Zusammenschluss mehrerer Personen, kann sich daraus für die einzelnen Gesellschafter eine Mitunternehmerschaft ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der einzelne Gesellschafter
Mitunternehmerrisiko bedeutet, dass ein Gesellschafter am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt ist. Der Mitunternehmer ist also am Gewinn oder am Verlust des Unternehmens direkt beteiligt. Neben seiner Beteiligung am Gewinn oder Verlust eines Unternehmens ist der Mitunternehmer am Geschäftswert und an den Stille Reserven des Anlagevermögens beteiligt.
Mitunternehmerinitiative bedeutet, dass ein Gesellschafter einen direkten Einfluss auf die Führung des Unternehmens hat und in unternehmerische Entscheidungen einbezogen ist. Darüber hinaus müssen diese Entscheidungen des Gesellschafters auf eigene Rechnung getroffen werden. Gegebenenfalls kann hierfür, beispielsweise bei einer Kommanditgesellschaft, die Ausübung des Kontroll- und Mitwirkungsrechte durch den Kommanditisten ausreichend sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen Gewerbebetrieb gemäß § 15 III EStG handelt.
Wenn ein Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, hat dies insbesondere Auswirkungen auf die Gewerbesteuer. Aufgrund seiner Mitunternehmerschaft werden alle Einkünfte des Mitunternehmers als gewerbliche Einkünfte angesehen. Dadurch unterliegen diese Einkünfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer.
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