Als Nachlassverbindlichkeiten werden Verbindlichkeiten oder Schulden bezeichnet, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist. Beispielsweise ein Darlehen für eine Immobilie oder ein Ratenkredit für ein Auto. Diese Verbindlichkeiten gelten als Nachlassverbindlichkeit, wenn sie über den Tod des Erblassers hinaus fortbestehen und werden als Erblasserschulden bezeichnet. Als Erbfallschulden werden die Verbindlichkeiten bezeichnet, die aufgrund eines Erbfalls entstehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für eine Beerdigung oder für die Verwaltung eines Nachlasses. Grundsätzlich haften der oder die Erben für alle Nachlassverbindlichkeiten.
Wer muss eine Steuererklärung für Verstorbene machen? Das erfährst du im Billomat Magazin
In § 10 V ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) ist festgelegt, dass bei der Berechnung der von den Erben zu leistenden Erbschaftssteuer Nachlassverbindlichkeiten vom maßgebenden Wert des Erbes abgezogen werden können. Als Nachlassverbindlichkeit werden
vom Finanzamt anerkannt. Kosten für die Beerdigung des Erblassers können bis zu einem Betrag von 10.300 Euro ohne einen gesonderten Nachweis vom Erbe abgezogen werden. Ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt der sogenannte Dreißigste nach § 1969 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Durch diese Vorschrift sind Erben dazu verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todes zum Hausstand des Erblassers gehört haben und von diesem Unterhaltszahlungen erhalten haben, den Unterhalt weiter zu zahlen. Diese Verpflichtung besteht für die ersten 30 Tage nach dem Tod des Erblassers.
Nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt und somit nicht vom Erbe abzugsfähig sind Kosten, die für eine Verwaltung des Nachlasses entstehen.
In vielen Fällen übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Erbes. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Erbe, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall tritt eine sogenannte Nachlassinsolvenz ein. Das bedeutet, dass der oder die Erben mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten aufkommen müssen. In § 1975 BGB sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass die Haftung der Erben für einen überschuldeten Nachlass auf den Nachlass selbst beschränkt bleibt, falls eine sogenannte Nachlasspflegschaft oder ein Insolvenzverfahren für den Nachlass mit dem Ziel angeordnet wurde, die Gläubiger des Erblassers zu befriedigen.
Sollten im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahren die Vermögenswerte des Nachlasses nicht ausreichen, um die Kosten für das Verfahren zu decken, wird das Verfahren in der Rede vom zuständigen Gericht abgelehnt. In diesem Fall können die Erben eine Haftung für Schulden, die über die Erbmasse hinausgehen, entweder durch eine sogenannte Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ausschließen, oder gemäß den Bestimmungen in § 1942 BGB das Erbe ausschlagen. Wird das Erbe von allen Erben ausgeschlagen, gehen die Erblasserschulden und Erbfallschulden an den Staat über und die Gläubiger erhalten kein Geld.
Ähnliche Fragen: