Nachlassverbindlichkeiten

Als Nachlassverbindlichkeiten werden Verbindlichkeiten oder Schulden bezeichnet, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist. Beispielsweise ein Darlehen für eine Immobilie oder ein Ratenkredit für ein Auto. Diese Verbindlichkeiten gelten als Nachlassverbindlichkeit, wenn sie über den Tod des Erblassers hinaus fortbestehen und werden als Erblasserschulden bezeichnet. Als Erbfallschulden werden die Verbindlichkeiten bezeichnet, die aufgrund eines Erbfalls entstehen. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für eine Beerdigung oder für die Verwaltung eines Nachlasses. Grundsätzlich haften der oder die Erben für alle Nachlassverbindlichkeiten.

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Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftssteuer

In (Erbschaftsteuergesetz) ist festgelegt, dass bei der Berechnung der von den Erben zu leistenden Erbschaftssteuer Nachlassverbindlichkeiten vom maßgebenden Wert des Erbes abgezogen werden können. Als Nachlassverbindlichkeit werden

  • vom Erblasser verursachte Schulden
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Pflichtteilen
  • vom Erben zu erfüllende Ersatzansprüche
  • Kosten für die Beerdigung
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers und Verbindlichkeiten, die wegen eines Erbfalls entstehen und von den Erben getragen werden müssen.

vom Finanzamt anerkannt. Kosten für die Beerdigung des Erblassers können bis zu einem Betrag von 10.300 Euro ohne einen gesonderten Nachweis vom Erbe abgezogen werden. Ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten zählt der sogenannte Dreißigste nach (Bürgerliches Gesetzbuch). Durch diese Vorschrift sind Erben dazu verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todes zum Hausstand des Erblassers gehört haben und von diesem Unterhaltszahlungen erhalten haben, den Unterhalt weiter zu zahlen. Diese Verpflichtung besteht für die ersten 30 Tage nach dem Tod des Erblassers.

Nicht als Nachlassverbindlichkeit anerkannt und somit nicht vom Erbe abzugsfähig sind Kosten, die für eine Verwaltung des Nachlasses entstehen.

Haftungsbegrenzung für Nachlassverbindlichkeiten

In vielen Fällen übersteigen die Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Erbes. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Erbe, ist der Nachlass überschuldet. In diesem Fall tritt eine sogenannte Nachlassinsolvenz ein. Das bedeutet, dass der oder die Erben mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten aufkommen müssen. In sieht der Gesetzgeber jedoch vor, dass die Haftung der Erben für einen überschuldeten Nachlass auf den Nachlass selbst beschränkt bleibt, falls eine sogenannte Nachlasspflegschaft oder ein Insolvenzverfahren für den Nachlass mit dem Ziel angeordnet wurde, die Gläubiger des Erblassers zu befriedigen.

Sollten im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahren die Vermögenswerte des Nachlasses nicht ausreichen, um die Kosten für das Verfahren zu decken, wird das Verfahren in der Rede vom zuständigen Gericht abgelehnt. In diesem Fall können die Erben eine Haftung für Schulden, die über die Erbmasse hinausgehen, entweder durch eine sogenannte Dürftigkeitseinrede nach ausschließen, oder gemäß den Bestimmungen in das Erbe ausschlagen. Wird das Erbe von allen Erben ausgeschlagen, gehen die Erblasserschulden und Erbfallschulden an den Staat über und die Gläubiger erhalten kein Geld.

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