Nachschusspflicht

Die Nachschusspflicht ist eine durch Gesetz, einen Vortrag, oder eine Satzung festgelegte Verpflichtung der Gesellschafter eines Unternehmens oder der Mitglieder einer Genossenschaft unter bestimmten Voraussetzungen entweder in beschränktem oder unbeschränkten Umfang Nachschüsse auf bereits bestehende Einzahlungen zu leisten. In der Regel dienen die Nachschüsse der Sanierung der Gesellschaft oder Genossenschaft.

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Wie lautet die Regelung der Nachschusspflicht?

Im Falle von Genossenschaft mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung besteht eine gesetzliche Pflicht zum Nachschuss auf die Genossenschaftsanteile für die Mitglieder einer Genossenschaft. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kann eine Verpflichtung zum Nachschuss vertraglich vereinbart werden. Dabei muss die Einzahlung gemäß durch die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile erfolgen. Für die Aktionäre von Aktiengesellschaften, die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) ist keine gesetzliche Nachschusspflicht vorgesehen. Bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Versicherungen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) können auf der Grundlage der Satzung oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Unternehmen von den Versicherungsnehmern Nachschüsse eingefordert oder erhoben werden. Dies erfolgt in der Regel, wenn die jährlichen Prämieneinnahmen nicht zur Deckung der in einem Geschäftsjahr angefallenen Versicherungsleistungen der Unternehmen oder/und der Verwaltungskosten ausreichen.

Nachschusspflicht bei Krediten und Börsengeschäften

Bei durch Wertpapiere besicherten Krediten können gegebenenfalls Nachschusspflichten für den Kreditnehmer entstehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kurse der als Sicherheiten hinterlegten Wertpapiere unter einen bestimmten Wert sinken. In diesem Fall hat die Kredit gebende Bank sogenannte Nachbesicherungsrechte. Der Kreditnehmer kann seine Nachschussverpflichtung erfüllen, indem er beispielsweise weitere Wertpapiere hinterlegt. Dies kann der Kreditgeber jedoch ablehnen. Beim Börsenhandel mit Futures und CFDs kann eine Verpflichtung zum Nachschuss entstehen, wenn der Investor im Rahmen seiner Transaktionen Verluste realisiert, die über den Depotwert hinausgehen. Die Differenz zwischen Depotwert und Verlusten muss dann an den Broker ausbezahlt werden.

Was sind die Folgen bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht?

Kommen die Gesellschafter einer GmbH ihrer Verpflichtung zum Nachschuss nicht nach, können Sie von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt im Rahmen der sogenannten Kaduzierung, bei der die Gesellschaftsanteile des säumigen Gesellschafters an die Gesellschaft übergehen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Nachschusspflicht explizit im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und im konkreten Fall beschlossen wurde. Die Verpflichtung zum Nachschuss bleibt in diesem Fall jedoch für den Gesellschafter bestehen.

Befreiung von der Nachschusspflicht

Die Gesellschafter einer GmbH können sich durch eine Überlassung ihrer Gesellschaftsanteile an die Gesellschaft von der Nachschusspflicht befreien. Die Überlassung wird als Abandon oder Abandonrecht bezeichnet. Bei Genossenschaften kann gemäß § 6 Ziffer des die Nachschusspflicht für die Mitglieder eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.

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