Im rechtlichen Sinne sind alle Menschen eine natürliche Person. In §§ 1 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dieser Begriff als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der Rechtsfähigkeit von Menschen definiert. Das BGB definiert eine natürliche Person als einen Träger von Rechten und Pflichten. Diese Rechtsfähigkeit beginnt nach der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod der natürlichen Person.
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Nach dem Gesetz ist das wichtigste Merkmal einer natürlichen Person deren Rechtsfähigkeit. Wann die Rechtsfähigkeit beginnt und endet, ist in § 1 BGB definiert. Laut BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Demnach ist die Rechtsfähigkeit unabhängig von der Staatsangehörigkeit eines Menschen, von seiner Herkunft oder seinem Geschlecht. Die Rechtsfähigkeit kann daher niemandem durch eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung aberkannt werden. Auf der anderen Seite kann niemand seine Rechtsfähigkeit durch eine Verzichtserklärung einschränken oder gar aufheben.
Die Einschränkung, dass die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt beginnt, ist ebenfalls wichtig. Laut Gesetzgeber ist eine Geburt vollendet, wenn das Kind vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist und lebt. Eine Durchtrennung der Nabelschnur ist hierfür nicht erforderlich. Ebenso wird die Rechtsfähigkeit nicht durch Missbildungen eingeschränkt. Dies gilt auch, wenn das Kind kurz nach der Geburt verstirbt. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Kind, bei dem diese Vorgaben erfüllt sind, Erbe sein kann, auch wenn es kurz nach der Geburt verstirbt.
Die mit der Vollendung beginnende Rechtsfähigkeit von natürlichen Personen wird durch den Gesetzgeber durch eine Vielzahl von Bestimmungen eingegrenzt und ist eng mit der Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit verbunden. Eine mögliche Einschränkung der Rechtsfähigkeit kann sich aus dem Alter ergeben. So tritt eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit erst mit der Vollendung des 18 Lebensjahr, der Volljährigkeit, ein. Mit diesem Alter erlangt eine natürliche Person beispielsweise erst die sogenannte unbeschränkte Testierfähigkeit oder die Prozessfähigkeit. Kinder werden mit der Vollendung des 7. Lebensjahres lediglich beschränkt geschäftsfähig. Bis zu diesem Alter ist jede natürliche Person sowie grundsätzlich alle natürliche Personen mit einer erheblichen Einschränkung der geistigen Fähigkeiten aufgrund einer Erkrankung geschäftsunfähig.
Handlungsfähigkeit bedeutet, dass eine natürliche Person durch ihr Handeln sogenannte Rechtswirkungen verursachen kann. Daraus ergibt sich wiederum die sogenannte Deliktsfähigkeit und die Verantwortlichkeit einer handlungsfähigen natürlichen Person für die Verletzung von Verbindlichkeiten. Deliktsfähigkeit bedeutet, dass natürliche Personen ab einem gewissen Alter für von ihnen begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verantwortlich sind. Verantwortung für die Verletzung von Verbindlichkeiten bedeutet beispielsweise, dass, wenn eine rechtsfähige natürliche Person ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, dafür haftbar gemacht werden kann.
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