Ein Newsletter ist ein kostengünstiges Kommunikationsmittel für die Verteilung von Informationen und Nachrichten an eine ausgesuchte Empfängergruppe. Ursprünglich war er ein gedruckter Bericht, der Nachrichten und Informationen über die Aktivitäten eines Unternehmens oder einer Organisation enthielt, die regelmäßig per Post an alle Kunden, Mitarbeiter oder Personen, die daran interessiert waren, verschickt wurde. Heute wird der Bergriff Newsletter in erster Linie für regelmäßig an Interessenten verschickte E-Mails verwendet.
Erfolgreiche Newsletter für Onlineshops – Was du dabei genau beachten musst, erfährst du im Billomat Magazin.
Ob und wie Unternehmen und Onlineshops Newsletter an Kunden und Interessenten versenden dürfen, regeln die gesetzlichen Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ab 25.05.2018 in Verbindung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Demnach ist grundsätzlich eine Einwilligung des Empfängers in Newsletter-Versand erforderlich. Laut BDSG ist eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten immer nur dann zulässig, wenn das Datenschutzgerecht diese erlaubt und der Empfänger in die Verarbeitung seiner persönlichen Daten eingewilligt hat. Somit ist im Zusammenhand mit dem Newsletterversand alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Es handelt sich um ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Unter dieses Verbot fallen alle Informationen und Daten, die es ermöglichen, in irgend einer Form Rückschlüsse auf die Person zu erlangen. Insbesondere zählen hierzu die Kontaktdaten wie Adressen, Telefonnummer oder E-Mail-Adressen.
Für den Versand von Newslettern bedeutet dies, dass der Webseitenbetreiber personenbezogene Daten erhebt, sobald sich ein Kunde oder Interessent für einen angebotenen Newsletter einträgt. Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten bedarf es der Zustimmung des Kunden. Wird keine Einwilligung erteilt, ist der Versand von Newslettern nicht erlaubt. § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb schreibt vor, das sie an Verbraucher nur dann verschickt werden dürfen, wenn diese eingewilligt haben, diese zu empfangen. Ohne die Einwilligung der Verbrauch werden Newsletter als eine unzumutbare Belästigung angesehen. Es handelt sich in diesen Fällen um Spam. Verstöße gegen das UWG Gesetz können zu kostenpflichtigen Abmahnungen des Versenders von Newslettern führen.
Nur wenn der Eintrag in den Verteiler eines Newsletters durch den Kunden mit dem sogenannten Double Opt-In Verfahren erfolgt ist, dürfen in Deutschland Newsletter versandt werden. In der Regel trägt ein Besucher einer Website seine E-Mail-Adresse in ein Formular ein, um den Newsletter zu abonnieren. Das ist das erste Opt-In. Die Website sendet daraufhin eine einmalige automatisch generierte Bestätigungs-E-Mail an die angegebene Adresse, in der der Benutzer aufgefordert wird, die E-Mail-Adresse zu bestätigen. Der neue Abonnent folgt einem Link in der E-Mail zur Bestätigung oder antwortet auf die Nachricht. Dies ist das zweite Opt-In. Erst nach dieser Bestätigung wird die Adresse der Mailingliste oder der Marketing-Verteilerliste hinzugefügt. Da E-Mail-Adressen leicht gefälscht werden können – die Adresse in der Zeile mit der Absenderangabe wird normalerweise nicht überprüft – ist die doppelte Einwilligung nützlich und notwendig, um sowohl die E-Mail-Adresse als auch die Absicht des Benutzers zu bestätigen.