Das Niederstwertprinzip bedeutet, dass in der Bilanz bei einer Auswahl verschiedener Vermögenswerte immer der niedrigste angesetzt wird.
In diesem Beitrag:
Das Niederstwertprinzip ist im §253 HGB festgelegt und genauso wie das Höchstwertprinzip Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Es ergibt sich aus dem Vorsichtsprinzip und betrifft die Bewertung von Vermögen. Dem Niederstwertprinzip zufolge wird in der Bilanz bei der Vermögensbewertung im Falle mehrerer Möglichkeiten immer der niedrigste Wert angesetzt. Das Niederstwertprinzip gilt damit für die Bewertung der Aktiva (also für die Bewertung von Vermögen), wogegen das Höchstwertprinzip für die Bewertung der Passiva dient.
Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Arten des Niederstwertprinzips, das gemilderte und das strenge Niederstwertprinzip. Die Basis für die Anwendung der beiden Formen des Niederwertprinzips stellen das Anlagevermögen bzw. das Umlaufvermögen dar.
Das gemilderte Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Anlagevermögen. Bei der Erstellung der Bilanz gibt es einen Ermessensspielraum, in dem Bilanzersteller*innen selbst über die Dauerhaftigkeit von Wertminderungen entscheiden können.
Der niedrigste Wert wird üblicherweise verwendet, wenn die Minderung dauerhaft ist. So eine dauerhafte Wertminderung kann zum Beispiel durch einen Maschinen-Totalschaden entstehen. Wenn die Minderung dagegen nur von kurzer Dauer ist, wie es zum Beispiel oft bei Aktien der Fall ist, wird der reguläre Wert des Vermögens in die Bilanz übernommen.
Das strenge Niederstwertprinzip bezieht sich auf das Umlaufvermögen. Im Gegensatz zum gemilderten Niederstwertprinzip ermöglicht es keinen Ermessensspielraum, sondern gibt vor, dass (eben streng genommen) immer der niedrigste Wert in der Bilanz angesetzt wird.
Ähnliche Fragen: