Vor der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Einreichung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes erforderlich, um das Verfahren vor dem zuständigen Insolvenzgericht durchführen zu können. Eine Form des Schuldenbereinigungsplanes ist der sogenannte Nullplan. Im Nullplan wird geregelt, dass einem Schuldner, der über kein Vermögen oder pfändbares Einkommen verfügt, die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubiger erlassen werden.
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Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) müssen Schuldner versuchen, sich vor einem Insolvenzverfahren außergerichtlich mit ihren Gläubigern zu einigen. Erfolgt kein außergerichtlicher Einigungsversuch, wird der Antrag auf Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht abgelehnt. Dabei spielt die wirtschaftliche und persönliche Situation des Schuldners keine Rolle. Der außerunterrichtliche Einigungsversuch muss in jedem Fall unternommen werden, auch, wenn keine Aussicht auf eine Einigung mit den Gläubigern besteht oder diese zu erkennen gegen haben, dass sie einem Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmen werden.
Ein Nullplan muss von den Schuldnern im Rahmen des außerunterrichtlichen Einigungsversuchs vorgelegt werden, die ihren Gläubigern nichts zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten anbieten können. Der Schuldner erklärt mit der Abgabe eines Nullplan, dass er kein verwertbares Vermögen und kein pfändbares Einkommen besitzt, mit dem er die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern begleichen kann. Die sind in der Regel Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben und dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegen. Unter diese Regelung fallen auch ehemalige selbstständige Personen, wenn die Anzahl der Gläubiger kleiner als 20 ist, sie keine Forderungen aus der Sozialversicherung, aus Arbeitseisverhältnissen (geschuldet Lohn- oder Gehaltszahlungen) oder aus der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt besitzen.
Der Versuche der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern kann nicht durch einen Schuldner allein vorgenommen werden. Hierzu ist immer die Unterstützung und Begleitung durch eine geeignete Person oder eine geeignete Stelle beispielsweise einer Verbraucherberatungsstelle erforderlich. Der Grund für diese Vorschrift ist, dass für den Fall, das die Einigung mittels Nullplan oder eines anderen Schuldenbereinigungsplanes scheitert, das Scheitern durch die Stelle oder Person bestätigt werden muss. Die Bescheinigung ist Voraussetzung dafür, dass ein Schuldner die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen kann.
Nur für den Fall, dass aller Gläubiger des Schuldner dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, kommt dieser in der Regel auch zustande. Lehnt einer der Gläubiger den Plan ab, ist es möglich, dass im Zuge der sogenannten Zustimmungsersetzung durch das Gericht der Plan dennoch akzeptiert wird. Die Chancen hierfür sind allerdings gering. Nach § 305 InsO kann ein Schuldner bei einer Ablehnung seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens bei dem für ihn zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das Gericht prüft nach Antragsstellung, ob der Nullplan ausreichend gewesen ist und verzichtet entsprechend § 306 Abs. 1 InsO in der Regel auf die Durchführung eines gerichtlichen Einigungsversuches.