Nutzungsentnahme ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Von einer Nutzungsentnahme wird gesprochen, wenn ein einem Unternehmen gehörendes Wirtschaftsgut nicht selbst, sondern nur dessen Nutzung zu betriebsfremden Zwecken dem Unternehmen entnommen wird.
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Entnahme ist der übergeordnete Begriff für alle Entnahmen, die ein Unternehmer oder Mitunternehmer aus dem Unternehmen vornimmt. Entnommen werden können beispielsweise Geld, fertige Produkte des Unternehmens oder Rohstoffe aber auch Leistungen und die Nutzung von Wirtschaftsgütern. Beispielsweise wenn der Inhaber eines Baustoffhandels vom Unternehmen gekaufte Badfliesen für die Gestaltung eines Badezimmers in seinem Privathaus mitnimmt. Die Nutzungsentnahme ist insofern ein Teilbereich der Entnahme.
Beispiel für eine Nutzungsentnahme
Ein typisches Beispiel für Nutzungsentnahmen ist die Nutzung eines Firmen-PKWs für private Fahrten des Unternehmers. Um den Wert dieser privaten Nutzung zu ermitteln, kann der Unternehmer entweder ein Fahrtenbuch führen, oder mit der sogenannten 1-Prozent-Regel eine pauschale Bewertung vornehmen. Dies geht jedoch nur für die private Nutzung von Kraftfahrzeugen, die im übrigen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Bei der 1-Prozent-Regelung wird je Kalendermonat 1 Prozent des Listenpreises des Fahrzeuges bei der Erstzulassung zuzüglich eventueller Kosten für Sonderausstattungen und zuzüglich der bezahlten Umsatzsteuer angesetzt.
Angenommen der Listenpreis eines Firmen-PKW beträgt am Tag der Zulassung 40.000 Euro. Ein Prozent dieses Listenpreises sind 400 Euro. Von diesem Betrag kann eine Pauschale von 20 % für die Teile des Auwandes, die nicht mit der Umsatzsteuer belastet sind, zum Beispiel Versicherungen abgezogen werden. In diesem Fall sind dies 80 Euro. Daraus ergibt sich ein Wert von 320 Euro, für den 19 % Umsatzsteuer oder rund 61 Euro berechnet werden müssen. Der Wert der Nutzungsentnahmebeträgt demnach 381 Euro (320 + 61) + 80 Euro = 461 Euro. Dieser sogenannte geldwerte Vorteil wird dem Bruttogehalt des Unternehmers oder anderen Nutzers hinzugerechnet und muss mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) unterliegt die private Nutzung von betrieblichen Gegenständen als sogenannte sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Sonstige Leistungen sind Leistungen des Unternehmers an Arbeitnehmer, die nicht in Geld ausgezahlt werden. Zu diesen sonstigen Leistungen zählt die Verwendung von Gegenständen, die einem Unternehmen zugeordnet sind und durch den Unternehmer oder die Beschäftigten für private oder andere Zwecke außerhalb des Unternehmens genutzt werden. Dies gilt jedoch nur für Gegenstände, für die der Unternehmer einen teilweisen oder vollen Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Bezüglich des Personals gilt dies nur, wenn es sich nicht um sogenannte Aufmerksamkeiten handelt. Aus Sicht des Gesetzgebers sind Aufmerksamkeiten kleine Sachzuwendungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die nur einen geringen Wert haben. Diese Aufmerksamkeiten sind steuerfrei.
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