Oder-Konto

Bei einem Oder-Konto, oder Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein Girokonto, das von mindestens zwei oft auch mehr gleichberechtigten und jeweils alleine verfügungsberechtigten Kontoinhabern geführt wird. Das bedeutet, jeder der Kontoinhaber kann ohne die Zustimmung und ohne Unterschrift der weiteren Kontoinhaber über das Gemeinschaftskonto verfügen und zum Beispiel Überweisungen und Ein- oder Auszahlungen vornehmen. Ein Gemeinschaftskonto wird häufig von Paaren oder Eheleuten genutzt.
Wieso bietet sich ein Girokonto als Gemeinschaftskonto an? Diese Frage klären wir im Billomat Magazin!

Was sind die Merkmale eines Gemeinschaftskontos?

Oder-Konto

Die Voraussetzung zur Führung eines gemeinschaftlich genutzten Oder-Kontos ist das gegenseitige und uneingeschränkte Vertrauen der Kontoinhaber. Die wichtigsten Merkmale eines Oder-Kontos sind
  • jeder Kontoinhaber kann alleine Verfügungen über das Gemeinschaftskonto tätigen
  • alle Kontoinhaber haften gesamtschuldnerisch
  • im Falle einer Überschuldung oder bei einer Pfändung ist das Guthaben aller betroffen
Diese Form des Gemeinschaftskontos ist im Alltag wesentlich einfacher in der Handhabung, als ein Und-Konto, bei dem für jede Verfügung die Zustimmung aller Kontoinhaber erforderlich ist. Ein Oder-Konto kann jedoch jederzeit von jedem Verfügungsberechtigen ohne Zustimmung der anderen Kontoinhaber in ein Und-Konto umgewandelt werden.

Gemeinsam Nutzung durch Partner und Eheleute

Wenn Ehepartner ein Gemeinschaftskonto nutzen wollen und bereits jeder über ein eigenes Konto verfügt, wird empfohlen, das Gemeinschaftskonto als drittes Konto einzurichten. Gemeinsame Ausgaben beispielsweise für die Haushaltsführung oder Versicherungsbeiträge können dann über dieses Oder-Konto abgewickelt werden. Individuelle Ausgaben werden weiter über die eigenen Konten der Partner vorgenommen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto den Partner zu gleichen Teilen zusteht. Diese Regelung gilt unabhängig von der Herkunft des Geldes auf dem Gemeinschaftskonto. Das bedeutet, wenn ein Partner beispielsweise aufgrund eines höheren Einkommens mehr Geld auf das Gemeinschaftskonto einzahlt, steht dem anderen Partner trotz geringer Einzahlungen dennoch die Hälfte des Guthabens zu. Eine eventuelle Absprache, dass diese Regelung nicht gelten soll, muss im Zweifelsfall nachgewiesen werden.

Wird ein gemeinschaftlich genutztes Konto überzogen, sind alle Kontoinhaber in voller Höhe dafür haftbar. Einzig ausgenommen ist der Fall, dass ein Partner nicht mit der Überziehung des Kontos rechnen musste. Verfügungen dieser Art sind nicht durch die sonst geltende mutmaßliche Einwilligung des anderen Partners gedeckt.

Wie sieht es mit Handhabung des Oder-Kontos im Erbfall aus?

Oder-Konten und Oder-Depots werden für die Ermittlung der Erbschaftssteuer beiden Partner zugeordnet. So hat das Landgericht Düsseldorf bereits im Jahr 1995 entschieden. Auch im Erbfall spielt die Herkunft des Geldes auf dem Konto keine Rolle oder im Falle eines Oder-Depots, wer die im Depot befindlichen Wertpapiere mit welchem Geld gekauft hat. Im Falle des Todes eines der Kontoinhaber kann es je nach Nutzung des Kontos zu unerwarteten und meist unerwünschten Folgen kommen, wenn ein Partner großzügig Geld vom Gemeinschaftskonto ausgegeben hat, während der andere sehr sparsam gewesen ist. Stirbt der sparsame Partner, können dessen Erben Erbschaftssteuer an den überlebenden, großzügigen Partner stellen und Geld von diesem zurückverlangen.