Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft OHG stellt eine Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft dar, zu der sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen. Die OHG besitzt in Teilen Rechtsfähigkeit und kann verklagt werden, oder Geschäfte abschließen. Dafür bürgen Gesellschafter in der einfachen Form der offenen Handelsgesellschaft mit ihrem Gesellschaften- und Privatvermögen. Die Rechtsform wird oft für Gemeinschaftspraxen und von Freiberufler im gleichen Gewerbe gewählt.

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Gründung und Eigenschaften einer OHG

Die Offene Handelsgesellschaft wird meist gegründet, um im gleichen Bereich tätigen Personen innerhalb der Gemeinschaft einen Wettbewerbsvorteil durch Zusammenarbeit zu verschaffen. Für eine gemeinschaftliche Praxis, oder ein geteiltes Büro, können gemeinsame Immobilien angelegt und Kundendatenbanken verwaltet werden. Von einem Mindestkapital wird die Unternehmung nicht abhängig gemacht. Geldzahlungen, Sacheinlagen und Rechte gehen in das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft über, für die alle Gesellschafter auch persönlich bürgen.

Die Geschäftsführung übernehmen alle eingetragenen Gesellschafter gemeinsam. Dabei wird, außer bei besonders geregelten Gesellschaften, der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung angewendet. Das bedeutet, dass der gewöhnliche Betrieb von jedem Gesellschafter einzeln bestimmt werden kann. Lediglich für außergewöhnliche Geschäfte (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zum Geschäftsvorfall), für die die gesamte offene Handelsgesellschaft einstehen soll, wird der Beschluss aller Gesellschafter nach §116 Abs. 2 HGB benötigt.

Eine der Voraussetzungen zur Gründung einer offene Handelsgesellschaft ist das gegenseitige Vertrauen der Gesellschafter. Darum besteht die allgemeine Treuepflicht nach § 242 BGB aus welcher auch das Wettbewerbsverbot hervorgeht. Konkret bedeutet das, dass Gesellschafter keine Geschäfte außerhalb der offenen Handelsgesellschaft führen dürfen, die der OHG schaden, oder mit ihren Unternehmungen im Wettbewerb stehen.

Die OHG als Handelsgesellschaft

Als Handelsgesellschaft ist die Offene Handelsgesellschaft OHG mit ihrem Unternehmen in das Handelsregister, Abteilung A, einzutragen. Auch Änderungen im Geschäftsvorstand, Ein- und Austritte der Gesellschafter und Sitzverlegungen müssen dort gemeldet werden.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Für alle Geschäfte und Tätigkeiten der offenen Handelsgesellschaft handeln die Gesellschafter nach § 128 HGB, jeder für sich, gleichermaßen direkt, persönlich, solidarisch, rückbezogen und abgangsbezogen. Verknappt bedeutet dies, dass jeder für jeden und alle für die Handelsgesellschaft haften (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zur Haftung).
Gläubiger können sich mit offenen Forderungen also an jeden der Gesellschafter wenden, unabhängig davon, wer die Forderung (Siehe hierzu den Lexikoneintrag zum Forderungsmanagement) zu verantworten hat.

Die OHG selbst kann Eigentum und Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Jede dieser Unternehmungen und Konsequenzen betrifft alle Mitglieder. Darum sollten sich Gesellschafter der OHG geschäftlich gut kennen und Erfahrung in der Zusammenarbeit haben.

Beispiele für OHG

Möchten mehrere Handwerker, die alle im Baugewerbe tätig sind, aber verschiedene Bereiche des Baus bedienen, zusammenarbeiten und ihren Kunden Rundumservice statt Vermittlung an Kollegen für weitere Tätigkeiten anbieten, können sie zum Beispiel zu diesem Zwecke eine offene Handelsgesellschaft gründen. In Deutschland gab es 2013

  • 15.484 Offene Handelsgesellschaften
  • 584 GmbH & Co. OHG
  • 488 Aktiengesellschaften.

Unter den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen ist die OHG damit die beliebteste Rechtsform.