Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine der Rechtsformen aus der Gruppe der Personengesellschaften, zu denen sich selbstständige Unternehmer zusammenschließen können. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde geschaffen, um Freiberuflern die Möglichkeit zu geben, eine Gesellschaft mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie Handelsgewerbe treibende Personenhandelsgesellschaften zu gründen.
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG, wurde 1994 erlassen, um die Partnerschaft als neue Rechtsform einzuführen. In ihm ist in 11 Paragraphen geregelt, wie eine Partnerschaftsgesellschaft angemeldet wird, wer sich zu ihr zusammenschließen kann, wie sie aufgebaut sein muss und was bei Auflösung oder Ausscheiden eines Partners zu tun ist.
Damit wurde eine Rechtsform geschaffen, in der Angehörige der freien Berufe gemeinsam agieren können, ohne ein Gewerbe (Siehe hierzu auch die Lexikoneinträge zum Gewerbeschein) anzumelden. Die Gewerbeanmeldung ist für das Handelsvorbild der Personenhandelsgesellschaft Pflicht, ebenso wie zahlreiche Bestimmungen rund um die Buchführung. Dafür kann die Partnerschaftsgesellschaft auch keinen Handel treiben. Partnerschaften sind in der Geschäftswelt an ihrem Namen zu erkennen. Nach §2 PartGG muss der Zusatz „und Partner“, „& Partner“ oder „Partnerschaft“ im Firmennamen enthalten sein.
Da nur Freiberufler gemeinsam eine Partnerschaftsgesellschaft gründen können, sind die Berufsgruppen, für die diese Rechtsform geeignet ist begrenzt. Gern genutzt wird sie z.B. von
Aber auch alle anderen Angehörigen freier Berufe wie Texter, Dolmetscher oder Künstler können theoretisch eine Partnerschaft eingehen. Allerdings ist die Zusammenarbeit an gesetzliche Regelungen wie die persönliche Haftung der Gesamtschuldner (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zu den Debitoren) gebunden. Das bedeutet, dass nach § 8 Abs. 2 PartGG jeder Partner für alle beruflichen Fehler und Verbindlichkeiten der anderen Partner haftet, auch wenn einer der Partner ausscheidet und diese Verbindlichkeiten aus der Zeit vorher erst später bekannt werden. Für kurzfristige Zusammenarbeit oder die gemeinsame Nutzung eines Büros eignet sich diese Rechtsform daher nicht.
Die Partnerschaftsgesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie kann außerdem klagen und verklagt werden. Eine Mindestkapitaleinlage (Vergleiche hierzu den Lexikoneintrag zum Eigenkapital) muss nicht erfolgen, wird in der Praxis jedoch oft vereinbart. Die Form des Partnerschaftsvertrages ist in § 3 Abs. 2 PartGG vorgeschrieben. Alle Partner werden in einem Register geführt und agieren gemeinsam nach den gesetzlichen Regelungen einer Gesellschaft (BGB §§ 705-740 und HGB §§ 105-160). Steuerrechtlich gilt für die Gesellschaft eine jährliche Rechnungslegungspflicht. Sie besitzt ein Betriebsvermögen und unterliegt dem Umsatzsteuergesetz, jeder Partner für sich ist jedoch einzeln einkommensteuerpflichtig.
Die Partnerschaft kann aufgelöst werden, wenn:
Partner können jederzeit ausscheiden, indem sie der Gesellschaft kündigen oder durch die Partnerversammlung ausgeschlossen werden. Auch im Partnerschaftsvertrag vereinbarte Gründe zum Ausschluss können hier greifen.