Die Passivierungspflicht entsprechend den Bestimmungen des § 246 HGB (Handelsgesetzbuch) ist die Verpflichtung eines Unternehmens bei der Bilanzierung zum Beispiel Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Alternativ ist auch die Bezeichnung Passivierungsgebot gebräuchlich. Eine Passivierungspflicht besteht beispielsweise für Verbindlichkeiten aus Krediten, Pensionsrückstellungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
Seit 2014 ist die sogenannte E-Bilanz für alle verpflichtend geworden. Im Billomat Magazin findest du deshalb wichtige Hinweise zur E-Bilanz.
Als Rückstellungen werden zum Bilanzstichtag in der Höhe noch nicht genau bekannte zukünftige Aufwendungen ausgewiesen. Die Verbindlichkeit muss ihre Ursache im laufenden Geschäftsjahr haben. Die Höhe der Rückstellung wird in der Regel geschätzt. Durch die Ausweisung der Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz werden sie zum Fremdkapital gezählt. Insbesondere ist im Handelsgesetzbuch die Passivierungspflicht ungewisser Verbindlichkeiten, zu erwartenden Verlusten aus schwebenden Geschäften, für Gewährleistungen ohne eine rechtliche Verpflichtung sowie für die Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen vorgeschrieben.
Alle Rückstellungen verringern den Gewinn eines Unternehmens und haben somit einen Einfluss auf die Besteuerung. § 253 HGB schreibt zudem vor, dass Rückstellungen mit einer Laufzeit von als einem Jahr bei der Bilanzierung abgezinst werden müssen. In § 266 HGB ist vorgeschrieben, dass
gebildet werden müssen. Pensionsrückstellungen müssen gebildet werden, wenn ein Unternehmen einem oder mehreren Mitarbeitern ein Rechtsanspruch auf eine Pension eingeräumt hat. Die Verpflichtung zur Pensionszahlung ist in der Bilanz mit dem Barwert anzusetzen.
Steuerrückstellungen werden gebildet, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr Steuern in zum Bilanzstichtag unbekannter Höhe angefallen sind.
Unter sonstige Rückstellungen werden alle Rückstellungen erfasst, die nicht den beiden Positionen Pensionsrückstellungen und Steuerrückstellungen zugeordnet werden können. Hierzu zählen insbesondere
Andere Rückstellungen dürfen gemäß § 249 II HGB nicht gebildet werden. Für sie gilt das anstelle der Passivierungspflicht das sogenannte Passivierungsverbot. Rückstellungen können nicht willkürlich gebildet werden. Sie müssen in Höhe eines nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrages angesetzt werden.
Fällt in der Folge der Grund für die Bildung einer Rückstellung weg oder erfolgt eine Inanspruchnahme, ist die Rückstellung entsprechend den Vorschriften des § 249 II HGB aufzulösen.