Die Pauschalsteuer dient in bestimmten vom Gesetzgeber vorgegeben Fällen der Steuervereinfachung. Beispiele für eine pauschalierte Besteuerung sind die Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte, die Versteuerung von Minijobs sowie die Steuern auf bestimmte Sachzuwendungen und sonstige Leistungen durch den Arbeitgeber.
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Nach § 34c V EStG (Einkommensteuergesetz) und § 26 VI KStG (Kapitalsteuergesetz) ist eine Pauschalsteuer dann zulässig, wenn es für die Besteuerung der ausländischen Einkünfte eines uneingeschränkt Steuerpflichtigen aus volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist oder, wenn die Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern in besonderem Maße schwierig ist. Die Erhebung einer pauschalen Steuer ist für die inländischen Einkünfte eines nur beschränkt Steuerpflichtigen ebenfalls möglich. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, zum Beispiel bei Einkünften, die mit bedeutenden sportlichen oder kulturellen Ereignissen im Zusammenhang stehen, oder, entsprechend § 50 IV EStG, bei mit öffentlichen Mitteln geförderten kulturellen Veranstaltungen.
Nach § 19a II EStG und § 7 I LstDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) kann die Lohnsteuer bei einer Nachversteuerung von Vermögensbeteiligung eines Arbeitnehmers pauschaliert werden. Ebenso ist es möglich, die Steuererhebung durch Pauschalierung für eine größere Zahl von Arbeitnehmern eines Unternehmens zu vereinfachen, wenn die reguläre Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht den Vorschriften entsprechend einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Entsprechend den Vorschriften der §§ 40 III, 40a V und 40b IV des EStG wird bei der Pauschalierung die Lohnsteuer nicht mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber erhoben. Bei der Pauschalierung kommt entweder ein durchschnittlicher Steuersatz oder ein anderer gesetzlich vorgeschriebener Steuersatz zur Anwendung. Eine Angabe der pauschal erhobenen Steuer in der Steuererklärung durch den Arbeitnehmer ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss jedoch zu Kontrollzwecken durch das Finanzamt ein entsprechendes Lohnkonto für den Arbeitnehmer führen und die Pauschalierung aufzeichnen. Eine Pauschalierung ist ebenfalls möglich, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge oder anderweitige sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt.
Seit dem 01.01.2009 wird in Deutschland eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf Kapitaleinkünfte erhoben. Die Pauschalsteuer wird unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Einkünfte und unabhängig vom individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen und dessen übrigen Einkünften erhoben. Die als Abgeltungssteuer bezeichnete Pauschalsteuer wurde eingeführt, um eine Kapital- und Steuerflucht in sogenannte Steueroasen zu verhindern. Zudem dient die Abgeltungssteuer der Steuervereinfachung.
Die Versteuerung der Einkünfte aus sogenannten Minijobs ist ein weiteres Beispiel der Steuervereinfachung durch eine Pauschalsteuer. Minijobs sind unabhängig von der Höhe des tatsächlich bezahlten Entgeltes steuerpflichtig. Bis zu einem Betrag von 450 Euro im Monat können Arbeitgeber die Besteuerung des Minijobs selbst wählen und entscheiden, ob sie den Minijob mit einer pauschalen Steuer in Höhe von 2 % oder individuell versteuern wollen.