Pensionsrückstellung

Unternehmen können Ihren Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nach deren Ausscheiden aus dem Unternehmen aus Altersgründen eine Rente oder Pension bezahlen. Diese Zusage wird als Pensionszusage bezeichnet. Für diese Versprechen, irgendwann in der Zukunft an ehemalige Mitarbeiter Altersbezüge zu bezahlen, ist es Unternehmen erlaubt, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Diese Rückstellungen werden in der Bilanz als sogenannte ungewisse Verpflichtung ausgewiesen und müssen gemäß (Handelsgesetzbuch) passiviert werden. Pensionsrückstellungen müssen passiviert werden, da ihre tatsächliche Höhe nur geschätzt oder mit versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden kann.

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Bilanzierung einer Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz

Das Handelsgesetzbuch unterscheidet bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen zwischen sogenannten

  • mittelbaren Verpflichtungen
  • unmittelbaren Verpflichtungen

Eine mittelbare Verpflichtung entsteht aus einer arbeitsrechtlich relevanten Zusage des Unternehmers gegenüber dem Arbeitnehmer. Zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zusagt, dass er bei Erreichen des Rentenalters eine Pension erhalten wird, handelt es sich um eine mittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer. Bei mittelbaren Verpflichtungen ist eine Passivierung entsprechend den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zwingend erforderlich. Bei unmittelbaren Verpflichtungen, die auch als Altzusagen bezeichnet werden, handelt es sich um Pensionszusagen, die vor dem 1. Dezember 1987 einem Arbeitnehmer erteilt worden sind. Für diese Altzusagen und die in den Folgejahren vorgenommenen Erhöhungen haben Unternehmer ein Passivierungswahlrecht. Das heißt, sie können wählen, ob sie diese Zusagen in der Bilanz passivieren oder nicht. Wird die entsprechende Pensionsrückstellung nicht in der Bilanz ausgewiesen, muss sie im Anhang der Bilanz angegeben werden.

Verpflichtung zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen

In ist bestimmt, dass grundsätzlich alle Rückstellungen, deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, einheitlich abgezinst werden müssen. Mit der auch als Diskontierung bezeichneten Abzinsung soll der gegenwärtige Barwert einer zukünftigen Zahlung ermittelt werden. Die Abzinsung muss mit einem der Restlaufzeit angemessenen durchschnittlichen Marktzins der zurückliegenden sieben Geschäftsjahre erfolgen. Bei einer Pensionsrückstellung ist jedoch gemäß eine Ausnahme möglich. Für die Diskontierung von Pensionsrückstellungen kann vom Unternehmen ein Marktzins verwendet werden, der sich bei einer durchschnittlich angenommen Restlaufzeit von 15 Jahren ergeben würde. Der Zinssatz für die Abzinsung wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und monatlich auf dem Onlineportal der Bundesbank veröffentlicht. Die bilanzielle Bewertung der Rückstellungen muss unter Berücksichtigung eventueller Kosten- und Preissteigerungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erfolgen.

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