Eine Pensionsverpflichtung ist in der Regel eine Verpflichtung eines Unternehmens oder eines Unternehmers aufgrund einer gegenüber Beschäftigten gemachten Zusage ab einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Voraussetzungen eine bestimmte Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zu zahlen.
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Die Verpflichtung gegenüber Beschäftigten ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu leisten, kann durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen entstehen. Beispielsweise durch
Zum Personenkreis der von einer Pensionsverpflichtung Begünstigten können neben den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Unternehmens im arbeitsrechtlichen Sinn auch andere Personen gehören. Z.B. diejenigen, die in einem eigenen Mitarbeiterverhältnis zum Unternehmen stehen und denen die Alters- oder Hinterbliebenenversorgung als sogenanntes Leistungsentgelt gewährt wird. Grundsätzlich setzt die Begünstigung durch Pensionsverpflichtungen, die sogenannte Versorgungsanwartschaft in den meisten Fällen eine langjährige oder zumindest längere Tätigkeit im Unternehmen voraus.
Was der Gegenstand (= welche Leistungen) einer Pensionsverpflichtung ist, wird im Vorhinein beispielsweise bei Beginn einer Beschäftigung festgelegt. Möglich sind:
Zahlt das Unternehmen regelmäßige Leistungen in Form von Geld oder Sachwerten, kann diese Leistung über den gesamten Auszahlungszeitraum gleichbleibend sein oder es wird eine beispielsweise an die Inflationsrate gekoppelte steigende Leistung vereinbart.
Bei Pensionsverpflichtungen wird zwischen mittelbaren und unmittelbaren Verpflichtungen unterschieden. Wenn ein Unternehmen sich verpflichtet, zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beiträge an eine Versorgungseinrichtung, die sogenannten Unterstützungskassen, zu leisten, und die Höhe der späteren Auszahlung an die Beschäftigten wird durch die Höhe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beiträge sowie den zusätzliche erwirtschaften Erträgen bestimmt, handelt es sich um eine mittelbare Pensionsverpflichtung. Die Zahlungen erfolgen dann nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die Versorgungskasse,
Wenn der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine direkte Zusage zur Leistung einer Alters- und oder Hinterbliebenenversorgung macht, handelt es sich um eine unmittelbare Pensionsverpflichtungen. In diesem Fall verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Leistung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Bei einer direkten Zusage bildet der Arbeitgeber in jedem Geschäftsjahr sogenannte Pensionsrückstellungen in der Bilanz, durch die der Unternehmensgewinn und dadurch die Steuerlast reduziert werden.
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