Die Personalvertretung übernimmt in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden sowie allen übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts analog zum Betriebsrat in privatwirtschaftlichen Unternehmen die Vertretung und die Wahrnehmung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gesetzliche Grundlage für die Personalvertretungen sind das am 15. März 1974 in Kraft getretene Bundespersonalvertretungsgesetz mit den in den Folgejahren vorgenommene Änderungen und Ergänzungen sowie die entsprechenden Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Eine andere Bezeichnung für Personalvertretung ist Personalrat.
Als Arbeitgeber/in gute Bewerbungsgespräche führen, ist gar nicht so einfach. Im Billomat Magazin verraten wir Dir mehr zu dem Thema.
Zu den Aufgaben der Personalvertretung in öffentlichen Verwaltungen zählt in erster Linie der Schutz der Arbeitnehmerinteressen, sowie die Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften. Zu den weiteren Aufgaben zählt die Ausübung des Mitspracherechts und die Teilnahme an Entscheidungen, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen.
Die grundlegenden Rechte des Personalrates betreffen die Anhörung, die Mitbestimmung und die Mitwirkung. Eines der wichtigsten Rechte des Personalrates ist die Mitwirkung an Entscheidungen innerhalb einer Dienststelle. Das sogenannte Mitspracherecht umfasst Entscheidungen über soziale Belange, das Personal allgemein und Entscheidungen im organisatorischen Bereich.
Das Recht auf Anhörung betrifft das Recht des Personalrates, Informationen über von der Dienststelle beschlossene Maßnahmen zu erlangen. Hierzu gehören zum Beispiel Entscheidungen über Umbauten der Dienstelle oder eine Änderung der Einrichtung von Diensträumen sowie grundlegende Änderungen, die Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe betreffen. Das Anhörungsrecht beinhaltet dabei jedoch nur das Recht zur Stellungnahme.
Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates besagt, das bestimmte Maßnahmen in einer Dienststelle nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Personalvertretung umgesetzt werden dürfen. Hierzu zählen beispielsweise personelle Entscheidungen über die Entlassung oder Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ebenfalls unter das Mitbestimmungsrecht fallen Entscheidungen über Beförderungen oder Versetzungen einzelner Beschäftigter. Für den Fall, dass entsprechende Maßnahmen ohne vorherige Information und Einholung der Zustimmung des Personalrates durchgesetzt wurden, hat die Personalvertretung das Recht, gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege gegen diese Maßnahmen vorzugehen und eine Rücknahme herbeizuführen.
Der Personalrat einer öffentlichen Dienststelle ist insbesondere dazu verpflichtet, Beschwerden und Anregungen der Beschäftigten entgegenzunehmen und an den Leiter der Dienststelle weiterzugehen. Ebenso ist die Personalvertretung dazu verpflichtet, die Einhaltung von Schutzvorschriften, die zum Wohle der Beschäftigten erlassen worden, zu überwachen. Die Mitglieder des Personalrates müssen auf Antrag zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. Generell gilt, dass bei Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten zwei Mitglieder der Personalvertretung grundsätzlich von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind und nur ihre Aufgaben innerhalb der Personalvertretung wahrnehmen.
Ähnliche Fragen: