Zu einer Personengesellschaft können sich natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um eine gemeinsam unternehmerisch tätige Gesellschaft zu gründen.
Jede Rechtsformen der Personengesellschaft unterliegt gesonderten steuerrechtlichen und juristischen Regelungen. Die Personengesellschaft selbst ist keine juristische Person, kann jedoch verschiedene Rechte und Pflichten wahrnehmen, die anderen Unternehmensformen nicht zur Verfügung stehen.
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Die Gründung einer Personengesellschaft sollte dann in Betracht gezogen werden, wenn zwei oder mehr Personen, die in der gleichen Branche selbstständig sind, sich zu einer Unternehmung zusammenschließen wollen. Die Gesellschafter, auch Mitunternehmer genannt, können zum Beispiel durch gemeinsame Räumlichkeiten, eine zusammengelegte Verwaltung, gemeinsame IT-Mitarbeiter und ähnliche Annehmlichkeiten von der Gesellschaft profitieren. Natürlich können so auch mehr Kunden akquiriert werden, etwa weil jeder Gesellschafter auf einem eigenen Fachgebiet tätig ist. Arztpraxen oder handwerkliche Betriebe wählen daher oft diese Form des Unternehmens, bei der alle Mitunternehmer neben dem Hauptgeschäft auch ihren eigenen Tätigkeiten nachgehen können, solange diese unter der Gesellschaft zusammenlaufen.
Das Gesamtvermögen der Personengesellschaft wird in den meisten Ausprägungen dieser Unternehmensform so verwaltet, dass alle Gesellschafter sich mit Privat- und Geschäftsvermögen daran beteiligen. Für eigene Unternehmen wird neben der Hauptbuchhaltung dann eine Sonderbilanz erstellt. In den meisten Fällen werden auch Kunden und Rechnungen in der Verwaltung getrennt und erst bei der Abrechnung wieder zusammengeführt.
In Deutschland gibt es verschiedene Arten der Personengesellschaft, die sich in Steuer- und Rechtsbelangen von einander unterscheiden. Die Unternehmensform kann nicht innerhalb der Unternehmung gewechselt werden.
Die folgenden Gründungsformen sind möglich:
Um eine Personengesellschaft zu gründen, müssen mindestens zwei Personen einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen. Dieser kann in den Grundzügen auch mündlich abgeschlossen werden, allerdings muss er notariell beglaubigt werden, sobald Immobilien oder das Recht an einem Grundstück eingebracht werden. Bei der Gründung einer OHG ist aufgrund der umfassenden Verpflichtungen wie Kapitaleinlagen, Bürgschaften und Verbindlichkeiten im Hinblick auf die Handelstätigkeit kein mündlicher Abschluss möglich.
Alle Arten der Personengesellschaften bringen eigene Gründungsvoraussetzungen mit sich und finden in einem anderen Rechtsrahmen statt. Allerdings sind die Anforderungen stets geringer angesetzt, als etwa bei einer Kapitalgesellschaft.
Die Personengesellschaft ist im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft keine juristische Person. Sie kann demnach nicht eigenständig agieren. Trotzdem hält die Personengesellschaft in der Regel ein Unternehmensvermögen, das Rechte und Pflichten mit sich bringt. Die juristische Stellung der Personengesellschaft hat unmittelbare Auswirkung auf die Haftung des Unternehmens. Denn die Gesellschafter arbeiten nicht nur persönlich in der Personengesellschaft mit. Sie haften auch persönlich mit ihrem Vermögen für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit in der Personengesellschaft entstehen.
Die grundlegende Haftung der Gesellschafter ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Zwar behandelt das Handelsgesetzbuch die Haftung im Zuge der Regelungen für die OHG. Doch diese sind in der Praxis auch auf die anderen Formen der Personengesellschaften anzuwenden. Der § 128 HGB schreibt ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter einer OHG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern persönlich haften. Treffen die Gesellschafter zum Beispiel in einem Gesellschaftervertrag Vereinbarungen, die der Vorgabe des Handelsgesetzbuches entgegen stehen, dann ist die entsprechende Vertragsklausel unwirksam. Zugleich gibt § 161 Abs 2 HGB vor, dass die Regelungen für die OHG auch für die KG gelten. Der aktuellen Rechtsprechung zufolge gelten die handelsrechtlichen Regelungen für OHG und KG außerdem auch für die GBR.
Entstehen im Zuge der Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft Schulden, dann haften die Gesellschafter unbeschränkt und unmittelbar mit ihrem privaten Vermögen. Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben keine Möglichkeit, gegenüber Gläubigern das Unternehmen als Schuldner zu nennen. Fallen beispielsweise Steuern an, dann gelten alle Gesellschafter persönlich als Schuldner gegenüber dem Finanzamt. Der Fiskus kann die Bezahlung von Steuerschulden einer Personengesellschaft auch von einem der Gesellschafter verlangen. Auch ein Arbeitnehmer einer Personengesellschaft kann sich an einen der Gesellschafter wenden, um beispielsweise seinen Arbeitslohn einzuklagen.
Die Haftung der Gesellschafter gilt auch für Geldforderungen untereinander. Gewährt zum Beispiel einer der Gesellschafter dem Unternehmen ein Darlehen, dann haften die anderen Gesellschafter dafür, dass der Kredit an ihren Mitgesellschafter zurückgeführt wird.
Verlässt einer der Gesellschafter das Unternehmen, dann haften die verbleibenden Gesellschafter für die Abfindung oder andere Ansprüche, die sich aus dem Ausscheiden ergeben. Bestehen hingegen zu dem Zeitpunkt, wenn er die Gesellschaft verlässt, Verbindlichkeiten Dritten gegenüber, wie zum Beispiel durch Mieten, Löhne oder Lizenzzahlungen, dann haftet auch der ausgetretene Gesellschafter weiterhin für diese mit.
Gesellschafter, die einem Unternehmen neu beitreten, übernehmen die Haftung gegenüber Dritten und Mitgesellschaftern auch für Verbindlichkeiten, die bereits vor ihrem Eintritt entstanden sind. Dabei ist es unerheblich, ob sie über die Verbindlichkeiten informiert waren oder nicht. Daher sollten sich Unternehmer, die in eine bestehende Personengesellschaft eintreten, gründlich über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft informieren. Dabei ist es wichtig, insbesondere genau zu überprüfen, ob das Unternehmen Schulden hat.
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