Pfändung bezeichnet die staatliche Beschlagnahme von Forderungen oder Sachen für eine Verwertung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Bei einer Zwangsvollstreckung bei einem Schuldner wegen einer offenen Geldforderung kann eine staatliche Beschlagnahme, in der Regel durch einen Gerichtsvollzieher, von Forderungen, Geldmitteln, Sachen und anderen Vermögensrechten erfolgen, um die gepfändeten Sachen und / oder Vermögenswerte/-rechte zu verwerten.
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Die Pfändung von Sachen durch einen Gerichtsvollzieher wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen in Besitz nimmt oder, für den Fall, dass die Sachen beim Schuldner verbleiben, mit einem amtlichen Pfandsiegel als gepfändet kennzeichnet. In diesem Fall darf der Schuldner nicht mehr über die Sachen verfügen. Er darf sie nicht verschenken oder veräußern. Die Sachen befinden sich dann nur noch in seinem Gewahrsam und nicht mehr in seinem Besitz.
Alle Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, können durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet werden. Ausgenommen sind Sachen, die für die Lebensführung unerlässlich sind wie beispielsweise ein Herd oder ein Kühlschrank. Hochwertige Fernseher können ebenfalls gepfändet werden, werden dann aber in der Regel zunächst gegen ein älteres Gerät ausgetauscht. Die Pfändung kann auch dann erfolgen, wenn die Sachen dem Schuldner nicht gehören. Unbeteiligte Dritte, denen die Sachen gehören, müssen gegebenenfalls eine sogenannte Drittwiderspruchsklage erheben, ihr Eigentum an der Sache nachweisen und die Herausgabe verlangen. Ebenso können Sachen gepfändet werden, die sich im Besitz des Schuldners aber im Gewahrsam Dritter befinden.
Die Pfändung von Forderungen und Vermögensrechten umfasst in der Regel eine Gehalts- und Kontopfändung. Diese Pfändung wie durch Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner, das heißt, an die kontoführende Bank oder den Arbeitgeber erwirkt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss gemäß §§ 828 ff. ZPO beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Bei der Pfändung einer Grund- oder Rentenschuld sowie einer Hypothek muss der das Vermögensrecht beurkundende Brief an den Gerichtsvollzieher übergeben. Wenn dieser nicht freiwillig herausgegeben wird, kann er durch den Gerichtsvollzieher weggenommenen worden. Bei sogenannten Buchpfandrechten ist nach § 830 ZPO eine Eintragung im Grundbuch zwingend erforderlich.
Zu den pfändbaren Vermögensrechten eines Schuldner zählen darüber hinaus die Rechte und Ansprüche aus einer Kapital-Lebensversicherung. Eine Befriedigung des oder der Gläubiger ist nur bis zur Höhe des Rückkaufwertes möglich. Ehegatten, Kinder und der Bezugsberechtigte können, die Zustimmung des Versicherungsnehmers vorausgesetzt, in den Versicherungsvertrag eintreten, um den Verkauf der Versicherung zu vermeiden und Versicherungsschutz zu erhalten. Sie sind dann jedoch dazu verpflichtet, den oder die Gläubiger bis zur Höhe des Rückkaufswertes der Lebensversicherung zu befriedigen. Darüber hinausgehende Verpflichtungen entstehen den Eintretenden nicht.
Nicht oder nur begrenzt pfändbar sind nach § 850b ZPO Witwenrenten, Waisenrenten und Bezüge von Hilfskassen so wie Sterbegeldversicherungen bis zu einer bestimmten Höhe.
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