Postgeheimnis

Das Postgeheimnis gewährleistet den Schutz für die durch die Post erbrachten geschäftsmäßigen Dienste gegen eine Kenntnisnahme des Staates. Es ist nach Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) unverletzlich. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist jeder verpflichtet, der für oder im Auftrag der Post geschäftsmäßig Postdienste erbringt. Ergänzt wird das Postgeheimnis durch den Datenschutz. Der Datenschutz verbietet die Weitergabe von personenbezogen Daten, die im Zusammenhang mit dem Postverkehr stehen. Dazu zählen Auslieferungsdaten, Daten über das Entgelt, Verkehrsdaten und Adressdaten.

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Abgrenzung Postgeheimnis und Briefgeheimnis

Das Postgeheimnis ist in sofern vom Briefgeheimnis abzugrenzen, dass sich das Briefgeheimnis auf alle Personen bezieht, während sich das Postgeheimnis nur auf Postangestellte und Dienstleister bezieht, die Postdienste erbringen. Das bedeutet, wenn eine Privatperson oder ein Postangestellter unbefugt einen Brief öffnen, ist dies eine Verletzung des Briefgeheimnisses. Eine Ausnahme betrifft Buchsendungen, Pakete oder Päckchen sowie Zeitungen. Diese Sendungen zählen nicht zu den persönlichen Mitteilungen und enthaltene auch keine solchen, die eine Verletzung des Briefgeheimnisses bedingen würden. Die Verletzung des Briefgeheimnisses ist eine strafbare Handlung, die entsprechend den Bestimmungen in § 202 des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft wird.

Postgeheimnis

Umfang des Postgeheimnisses

Das Postgeheimnis ist für Postangestellte, Logistik Unternehmen und andere Dienstleister, die im Auftrag der Post tätig sind von Bedeutung. Diesem Personenkreis ist es zum Beispiel nicht gestattet, sich einen Einblick in Postsendungen zu verschaffen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sendung verschlossen ist oder nicht. Das heißt, sie dürfen keine Postsendungen öffnen, oder sich auf einem anderen Weg einen Zugang zum Inhalt verschaffen. Ferner fallen alle Adressdaten sowie Ort und Zeit der Ein- und Auslieferung einer Postsendung unter den Datenschutz. Durch das Postgeheimnis wird zudem geschützt, wer mit wem Briefe oder andere Sendungen, wie Pakete und Postwurfsendungen auf dem Postweg austauscht. Und der Inhalt von Sendungen ist vor Nachforschungen vor dem Eingriff durch Stellen außerhalb der Post geschützt. Im Gegensatz zum Briefgeheimnis erlischt das Postgeheimnis nicht mit der Zustellung der Sendung an den Empfänger.

Wie eine Verletzung des Briefgeheimnisses ist auch ein Verstoß gegen das Postgeheimnis eine strafbare Handlung. Verstöße gegen die im Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit des Postgeheimnisses werden gemäß § 206 des Strafgesetzbuches StGB bestraft.

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Einschränkungen des Postgeheimnisses

Nur aufgrund von Gesetzen kann gemäß Artikel 10 Abs. 2 S.1 des Grundgesetzes GG eine Einschränkung des Postgeheimnisses erfolgen. Einschränkungen sind zum Beispiel im Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 26.6.2001 enthalten und betreffen insbesondere die Befugnisse des Verfassungsschutzes. In den Paragrafen 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO) sind ebenfalls Einschränkungen enthalten, die der Erleichterung der Strafverfolgung dienen sollen.
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