Entnimmt ein Unternehmer oder Mitunternehmer Wirtschaftsgüter in Form von Geld, Erzeugnissen, Waren oder Leistungen für sich oder zu anderen als betriebliche Zwecken, wird dies als Privatentnahme bezeichnet. Werden die Einrichtungen des Unternehmens, Arbeitskräfte oder zum Betrieb gehörende Gegenstände privat genutzt, handelt es ich ebenfalls um eine Privatentnahme. Zu den Entnahmen gehören darüber hinaus Einkommens-, Kirchen- und Erbschaftssteuern, die aus Mitteln des Unternehmens gezahlt wurden. Privatentnahmen sind steuerrechtlich in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Jede Art der Privatentnahme muss im Unternehmen entsprechend verbucht werden, da durch sie das Eigenkapital des Unternehmens reduziert wird.
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Der oder die Gesellschafter einer OHG und der Komplementär einer KG sind nach § 122 HGB (Handelsgesetzbuch) zur Entnahme von Geld aus dem Gesellschaftsvermögen berechtigt. Die Entnahme darf insgesamt 4 Prozent des Kapitalanteils nicht übersteigen. Der Komplementär kann darüber hinaus seinen Gewinnanteil des letzten Jahres, der diesen Betrag übersteigt, verlangen, insoweit durch die Auszahlung die Gesellschaft nicht geschädigt wird. Eine Privatentnahme ist zudem im ersten Geschäftsjahr nicht gestattet. Kommanditisten einer KG haben keinen Anspruch auf eine private Entnahme. Ihnen steht nur ihr Gewinnanteil zu. Eine Auszahlung des Gewinnanteils ist jedoch nicht möglich, solange der Kapitalanteil des Kommanditisten die Haftungssumme noch nicht erreicht hat. Eine KG ist verpflichtet, Geld für die vom Gesetzgeber zugelassene private Entnahme bereitzuhalten.
Eine private Entnahme durch einen Unternehmer oder Mitunternehmer mindert den Gewinn eines Unternehmens nicht. Da Privatentnahmen jedoch das Eigenkapital eines Unternehmens reduzieren, müssen sie im Unternehmen gebucht werden. Dazu werden in der Finanzbuchhaltung Privatkonten für Privatentnahmen und Privateinlagen als Unterkonten geführt. Diese Konten sind Unterkonten der Eigenkapitalkonten. Die Buchung einer Privatentnahme erfolgt im Soll. Die Buchung einer Privateinlage im Haben. Privatkonten dürfen nur in der Finanzbuchhaltung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie einer GbR oder GmbH geführt werden. Bei Unternehmen mit anderen Rechtsformen ist für Führung von Privatkonten in der Finanzbuchhaltung nicht gestattet.
Wird ein Wirtschaftsgut eines Unternehmens aus Deutschland in ein anderes Land verbracht, in dem es zu eine späteren Zeitpunkt nicht besteuert werden kann, wird dies nicht als Privatentnahme angesehen. Der Grund dafür ist, das das Wirtschaftsgut weiterhin ein Teil des Betriebsvermögens ist. Die Verbringung ins Ausland ist der Entnahme im Bezug auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung nach § 4 I Satz 3 EStG jedoch gleichgestellt.