Privatrechnung

Wenn natürliche Personen, also Privatpersonen, eine Rechnung ausstellten, spricht man hierbei von einer Privatrechnung. Diese Art von Rechnung unterliegt einer bestimmten Regelung in Aufbau und Ausweisung von Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer.
Bei geringen Beträgen aus Veräußerungen kann hierbei auch bei Meldung an das Finanzamt eine Selbstständigkeit umgangen werden. Grundsätzlich jedoch gilt jede Person, die eine Rechnung ausstellt, damit als Unternehmer und muss auf die eingenommenen Beträge in der jährlichen Steuererklärung die reguläre Einkommenssteuer abführen.

Im Magazin klären wir die Frage „Ab wann bin ich ein gewerblicher Verkäufer?“

Notwendigkeit einer Privatrechnung

Privatpersonen, welche eine Leistung erbringen oder eine Ware veräußern, müssen dafür eine Privatrechnung ausstellen. Diese Rechnung kann an andere natürliche Personen, Unternehmer oder Unternehmen gestellt werden. Die Ausstellung erfolgt unabhängig der Zahlungs- und Lieferart. Auch eine persönliche Abholung mit Barzahlung, etwa bei einem Verkauf über Kleinanzeigen, muss über eine private Rechnung abgerechnet werden. Der Rechnungsempfänger hat im ausgewiesenen zeitlichen Rahmen Zeit die Rechnung zu begleichen.
Auch bei Privatrechnungen kann eine Mahnung erfolgen.

Übersteigen die Erträge aus Privatgeschäften einen Freizeitrahmen, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Händler wie Ebay kennen hierfür eine bestimmte Anzahl an Auktionen, für das Finanzamt können schon 2 oder 3 Geschäfte über 50 Euro ein unternehmerisches Interesse bedeuten.

Aufbau der Privatrechnung

Eine Privatrechnung ist ähnlich der gewerblichen Rechnung aufgebaut, verzichtet jedoch ausdrücklich auf das Ausweisen einer Mehrwert- oder Umsatzsteuer. Privatpersonen sind zum Einzug dieser Steuer nicht berechtigt, auch nicht, wenn sie außerhalb des privaten Geschäftes als Unternehmer tätig sind. Das Ausstellen einer Privatrechnung setzt voraus, dass der Verkauf oder die Dienstleistung in keinem Verhältnis mit der beruflichen Tätigkeit des Rechnungsausstellenden stehen.

Privatrechnung

In der Rechnung müssen aufgeführt sein:

  • Name und Anschrift des privaten Verkäufers / Dienstleisters
  • Name und Anschrift des Kunden / Käufers
  • Ausstellungsdatum der Privatrechnung
  • Zeitpunkt des Verkaufs
  • Menge der abzurechnenden Posten
  • Beschreibung des Artikels oder der Dienstleistung
  • Summe der einzelnen Posten
  • Zahlungsfristen des Kunden (üblicherweise 14 oder 21 Tage)
  • Hinweis auf das private Geschäft, das keiner Mehrwert-/Umsatzsteuer unterliegt

Garantieansprüche und rechtlicher Rahmen einer Privatrechnung

Das Ausstellen einer Privatrechnung gibt dem privaten Vertrag dennoch nicht die gleichen Rechte wie dem gewerblichen Vertragsabschluss. Nach §433 BGB muss ein im Privatverkauf veräußerter Gegenstand „frei von Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben werden. Das bedeutet jedoch lediglich, dass der Verkäufer Mängel ausdrücklich angeben muss, bevor der Verkauf eines Artikels erfolgt. Hat er z.B. in mehreren Fotos und der Beschreibung auf einen Defekt hingewiesen, kann der Kunde den Artikel nicht zurückgeben.
Eine gesetzlich geregelte Garantie gibt es ebenfalls nicht. Hat der Verkäufer oder Dienstleister eine Beschädigung verursacht, oder betrügerisch gehandelt, bleiben dem Kunden (Siehe hierzu auch den Lexikoneintrag zur Kundenakquise) nur die Rechtsmittel, die einer Privatperson jederzeit zur Verfügung stehen, also das Stellen einer Anzeige oder Eröffnung sonstiger Strafverfahren. Gleichzeitig muss bei einem Privatverkauf auch der Verkäufer mit dem Risiko leben, eine andere Privatperson eventuell auf eigene Kosten gerichtlich belangen zu müssen, wenn diese die Zahlung oder Herausgabe von unbezahlter Ware verweigert.

Mit Billomat kannst du ganz einfach deine Rechnungen online schreiben. Klicke einfach auf das Bild, um mehr zu erfahren:

Rechnungen online erstellen