Publikationspflicht

Die Publikationspflicht ist im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Veröffentlicht werden müssen je nach Gesellschaftsform und Größe des Unternehmens, Jahresabschlüsse, Lageberichte oder Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte. Die Publikationspflicht betrifft:

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Der Zweck der Publikationspflicht ist es, Anteilseignern, Geschäftspartnern oder auch Angestellten eines Unternehmens die Möglichkeit zu geben, sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren. Die Veröffentlichung erfolgt auf elektronischem Wege im Bundesanzeiger. Vom Bundesanzeiger werden die Dokumente an die Unternehmensregister weitergeleitet und können in den jeweiligen Portalen online abgerufen werden. Die Frist für die Veröffentlichung beträgt 12 Monate nach Abschluss des Berichtzeitraumes und ist nicht verlängerbar. Eine Missachtung der Publikationspflicht wird mit einem Ordnungsgeld geahndet

Umfang der zu veröffentlichen Informationen

In welchen Umfang Jahresabschlüsse und Lageberichte veröffentlicht werden müssen, ist von der Größe des Unternehmens abhängig. Dazu werden Kapitalgesellschaften in verschiedene Größenklassen eingeteilt. Die Schwellwerte für die Größenklassen bestimmt das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BilRUG). Kriterien für die Einteilung in bestimmte Größenklassen sind die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse und die Mitarbeiterzahl der Gesellschaft.
Als kleine Kapitalgesellschaft gilt demnach ein Unternehmen mit einer Bilanzsumme von maximal 6 Millionen Euro, Umsatzerlösen von weniger als 12 Millionen Euro und einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von maximal 50 Mitarbeitern.
Kleine und kleinste Kapitalgesellschaften können durch diese Regelung von gewissen Erleichterungen bei der Publikationspflicht ihrer Geschäftszahlen profitieren. Hierbei ist zwischen Erleichterungen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses gelten und denen für die Offenlegung zu unterscheiden.

Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sind für Publikationen die folgenden Erleichterungen vorgesehen:

  • das Rohergebnis muss in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht aufgegliedert werden
  • das Geschäftsergebnis muss im Anhang nicht nach Absatzmärkten aufgegliedert werden und
  • für die Offenlegung kann der Jahresabschluss verkürzt werden

Speziell für kleine Kapitalgesellschaften sind zusätzliche Erleichterungen möglich:

  • Bilanzposten können teilweise zusammengefasst werden
  • die Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offen gelegt werden
  • der Anhang der Bilanz kann verkürzt werden
  • die Erstellung eines Lageberichts für die Gesellschaft ist nicht erforderlich

Publikationspflicht

Bei den sogenannten Kleinst-Kapitalgesellschaften gehen die Erleichterungen im Zusammenhang mit der Publikationspflicht noch ein Stück weiter. Kleinst-Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss nicht mehr veröffentlichen, eine Hinterlegung ist ausreichend. Für Interessierte ist die Recherche dadurch kostenpflichtig. Zudem kann die Bilanz noch weiter vereinfacht werden und ein Anhang muss nicht erstellt werden.

Zu beachten ist in jedem Fall, das der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt, das heißt genehmigt werden muss. In der Regel erfolgt die Veröffentlichung durch einen Steuerberater. Die Gesellschaft beziehungsweise deren Vertreter können die Veröffentlichung jedoch auch selbst vornehmem. Die Veröffentlichung ist gebührenpflichtig.