Die Rechnungsabgrenzung ist erforderlich, um den periodengerechten Erfolg eines Unternehmens ermitteln zu können, wenn einzelne Geschäftsvorfälle mehrere Buchungen erfordern und die Buchungen in verschiedenen Rechnungsperioden erfolgen.
Eine Rechnungsabgrenzung ist im § 250 des HGB und im § 5 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für bestimmte Geschäftsvorgänge vorgeschrieben. Sie muss immer dann vorgenommen werden, wenn zum Bilanzstichtag, zum Beispiel zwischen Ausgaben und Aufwendungen zeitliche Differenzen bestehen. Zudem wird durch die Rechnungsabgrenzung gewährleistet, dass Steuern für die entsprechenden Perioden korrekt abgeführt werden können. Es wird zwischen
Rechnungsabgrenzungsposten unterschieden.
Alles, was Du zum Thema Rechnungen wissen musst, haben wir Dir übersichtlich in unserem Ratgeber zusammengefasst.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, abgekürzt ARAP, sind eine Leistungsforderung. Die Leistungsforderung entsteht, wenn vor dem Bilanzstichtag Zahlungen für Aufwendungen geleistet werden, die wirtschaftlich dem folgenden Jahr zugeordnet werden müssen. Beispiele für die aktive Rechnungsabgrenzung sind Mietvorauszahlungen oder Leasingzahlungen im Dezember für den Januar des folgenden Jahres geleistet werden..
Passive Rechnungsabgrenzungsposten, abgekürzt PRAP, sind eine Leistungsverbindlichkeit. Die Anwendung passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist erforderlich bei Erträgen nach dem Bilanzstichtag, die im alten Jahr bereits Einnahmen sind. Ein Beispiel sind Vorauszahlungen von Kunden, die auf den Konten für passive Rechnungsabgrenzung gebucht werden.
Hierbei handelt es sich um Durchgangsposten. Dies sind zum Beispiel Zahlungen, die im Voraus geleistet wurden oder Zahlungen, die im Voraus empfangen wurden, die jedoch erst nach dem Bilanzstichtag als Aufwendungen oder Erträge zuzurechnen sind. Die transitorischen Posten in der Rechnungsabgrenzung sind zur periodengerechten Abgrenzung von Einnahmen und Ausgaben in der Bilanz entweder zu aktivieren oder zu passivieren.
Antizipative Rechnungsabgrenzungsposten dienen der richtigen Abrechnung von Aufwendungen (antizipative Passiva) und Erträgen (antizipative Aktiva) des abgeschlossenen Wirtschaftsjahres, die noch nicht geleistet wurden, aber dem beendeten Geschäftsjahr zugerechnet werden. Die sogenannte Erfolgswirksamkeit wird bei der antizipativen Rechnungsabgrenzung vorweggenommen. Ein Beispiel hierfür sind Zinserträge, die für das alte Jahr angefallen sind, jedoch erst im neuen Jahr ausgezahlt werden. § 250 HGB und § 5 Abs. 5 EStG schreiben vor, dass antizipative Rechnungsabgrenzungsposten sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz unter den Positionen „sonstige Vermögensgegenstände“ (auf der Aktivseite) und „sonstige Verbindlichkeiten“ (auf der Passivseite) zu bilanzieren sind.
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